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BGH · IX ZB 186/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 186/11

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. 1 Die gemäß §§ 6, 7 aF, § 78 Abs. 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 2 Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft; sie sind nicht begründet. auf den Einzelfallcharakter der vorliegenden Fallgestaltung besteht auch kein Anlass für die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Leitentscheidung.

Zitierte Normen: § 103f EGInsO § 574 ZPO Art. 3 GG § 4 InsO
unzulässigWuppertalZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 186/11
vom 13. Dezember 2012 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 13. Dezember 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 6. Juni 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 3 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 70.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß §§ 6, 7 aF, § 78 Abs. 2 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Die	von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das
 Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft; sie sind nicht begründet. Im Hinblick
 
auf den Einzelfallcharakter der vorliegenden Fallgestaltung besteht auch kein Anlass für die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Leitentscheidung.
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 12.05.2011 - 145 IN 1002/10 -LG Wuppertal, Entscheidung vom 06.06.2011 - 6 T 287/11 -