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BGH · IX ZB 186/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 186/10

Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 30.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 4 InsO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 186/10
vom 5. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 5. Mai 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 30. Juli 2010 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 273,86 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
 
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
 Vill
Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Wetzlar, Entscheidung vom 26.05.2010 - 3 IN 322/03 -LG Limburg, Entscheidung vom 30.07.2010 -11 99/10 -