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BGH · IX ZB 186/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 186/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. 2 Das Beschwerdegericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von einem die Entscheidung BGH, Urt. v. Zu den sonstigen beweisrechtlichen Wirkungen des Jahresabschlusses verhält sich das Urteil nur insoweit, als es für möglich hält, dass "außenstehende Gläubiger aus bilanziellen Ausweisen allein nicht den Beweis für das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Gesellschaft und deren rechtliche Qualifizierung ableiten können". Das Beschwerdegericht ist von einer widerlegbaren Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2001 ausgegangen, der ein dem Schuldner gewährtes Gesellschafterdarlehen in Höhe von 219.362,54 DM ausweist, und hat im Einzelnen erläutert, welche tatsächlichen Umstände für die Richtigkeit der Jahresabschlüsse sprechen und aus welchen Gründen das Vorbringen des Schuldners nicht ausreicht, hieran Zweifel zu wecken. Dass der Schuldner die Richtigkeit des Jahresabschlusses hinsichtlich der Darlehensforderung bestritten hatte, hat das Beschwerdegericht ebenso gesehen und gewürdigt wie den weiteren Umstand, dass die GmbH nur eine Forderung in Höhe des vom Schuldner angegebenen Betrages zur Tabelle angemeldet hat.

Zitierte Normen: § 574 ZPO Art. 103 GG
JahresabschlussesRichtigkeitHeidelbergGmbHBeschwerdegerichtZPOSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 186/09
vom 17. Juni 2010 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 17. Juni 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 29. Juli 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 27.519,94 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Das Beschwerdegericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von einem die Entscheidung BGH, Urt. v. 2. März 2009 - II ZR 264/07 (ZIP 2009, 1111, 1113 Rn. 15 ff) tragenden Rechtssatz abweicht. Das genannte Urteil des II. Zivilsenats befasst sich mit der Beweiskraft des Jahresabschlusses gemäß § 416
 
ZPO im gesellschaftsinternen Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Zu den sonstigen beweisrechtlichen Wirkungen des Jahresabschlusses verhält sich das Urteil nur insoweit, als es für möglich hält, dass "außenstehende Gläubiger aus bilanziellen Ausweisen allein nicht den Beweis für das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Gesellschaft und deren rechtliche Qualifizierung ableiten können". Diese Ausführungen tragen das Urteil nicht.
3	Im	vorliegenden	Fall geht es überdies nicht um die Forderung eines
 außenstehenden Dritten, sondern um eine Darlehensforderung der R.
GmbH gegen den Schuldner, der alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist. Das Beschwerdegericht ist von einer widerlegbaren Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses per 31. Dezember 2001 ausgegangen, der ein dem Schuldner gewährtes Gesellschafterdarlehen in Höhe von 219.362,54 DM ausweist, und hat im Einzelnen erläutert, welche tatsächlichen Umstände für die Richtigkeit der Jahresabschlüsse sprechen und aus welchen Gründen das Vorbringen des Schuldners nicht ausreicht, hieran Zweifel zu wecken. Der Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Dass der Schuldner die Richtigkeit des Jahresabschlusses hinsichtlich der Darlehensforderung bestritten hatte, hat das Beschwerdegericht ebenso gesehen und gewürdigt wie den weiteren Umstand, dass die GmbH nur eine Forderung in Höhe des vom Schuldner angegebenen Betrages zur Tabelle angemeldet hat.
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3 ZPO
abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 29.09.2008 - 51 IK 15/02 -LG Heidelberg, Entscheidung vom 29.07.2009 - 4 T 15/08 -