Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. 2 Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 186/06 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. August 2006 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 645 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). 2 Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zu demutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; v. 11. April 2003 -XI ZB 5/03, BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zu demutbare 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sich die Partei dazu ohne Erfolg zu demindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 -IVZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Eigene Bemühungen des Klägers, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden in seiner Eingabe vom 30. August 2006 nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Benennung eines Notanwalts durch das Gericht. 3 Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfol- gung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die Berufung des Klägers rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Cochem, Entscheidung vom 14.02.2006 - 2 C 307/05 -LG Koblenz, Entscheidung vom 03.08.2006 - 14 S 82/06 -