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BGH · IX ZB 185/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 185/11

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin des 23. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat die Einzelrichterin des Oberlandesgerichts diesen Beschluss aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Bundesgerichtshof ist an die Zulassung durch das Oberlandesgericht gebunden (§ 17a Abs.4 Satz 6 GVG), obwohl entgegen § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums die Einzelrichterin entschieden hat (BGH, Beschluss vom 13. 3 Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt aber schon deshalb von Amts wegen der Aufhebung, weil das Beschwerdegericht in fehlerhafter Besetzung entschieden hat (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Diesen Verstoß hat der Senat, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt, von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschluss vom 13. Zwar hat das Beschwerdegericht die Zulassung nicht näher begründet, so dass nicht erkennbar ist, auf welche Alternative des § 574 Abs. 2 ZPO es sie gestützt hat. Dies ist jedoch unerheblich, weil der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO alle Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO umfasst (BGH, Beschluss vom 13.

Zitierte Normen: § 133 InsO § 574 ZPO § 17a GVG § 568 ZPO Art. 101 GG § 568 ZPO
EinzelrichterinMärzBeschwerdegerichtZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 185/11
vom 15. März 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 15. März 2012 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	ist	Verwalter	im	Insolvenzverfahren	über das Vermögen der
W.	GmbFI	(Schuldnerin).	Er fordert von der beklagten Zusatzver-
sorgungskasse des Baugewerbes im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO Zahlungen in Höhe von 49.551,12 € zurück. Hierzu hat er
 
Klage vor dem Landgericht erhoben. Dieses hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Rechtssache an das Arbeitsgericht Wiesbaden verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat die Einzelrichterin des Oberlandesgerichts diesen Beschluss aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
2	Die	Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 17a Abs. 4 Satz 2 GVG, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist an die Zulassung durch das Oberlandesgericht gebunden (§ 17a Abs. 4 Satz 6 GVG), obwohl entgegen § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums die Einzelrichterin entschieden hat (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 -IXZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201; vom 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286 Rn. 3).
3	Die	angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt aber schon
 deshalb von Amts wegen der Aufhebung, weil das Beschwerdegericht in fehlerhafter Besetzung entschieden hat (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Einzelrichterin durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 122 Abs. 1 GVG dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Mit ihrer Entscheidung hat sie die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Kollegium als dem gesetzlich zuständigen Richter entzogen. Diesen Verstoß hat der Senat, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt, von Amts wegen zu beachten (BGH, Beschluss vom 13. März 2003, aaO S. 202 ff; vom 27. Ok-
 
tober 2005, aaO Rn. 3 mwN). Zwar hat das Beschwerdegericht die Zulassung nicht näher begründet, so dass nicht erkennbar ist, auf welche Alternative des § 574 Abs. 2 ZPO es sie gestützt hat. Dies ist jedoch unerheblich, weil der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO alle Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO umfasst (BGH, Beschluss vom 13. März 2003, aaO S. 202).
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.04.2011 -1 0 92/11 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.05.2011 - 23 W 24/11 -