Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 12. 1 Die weitere Beteiligte zu 1 war vorläufige Insolvenzverwalterin in einem Verfahren, das nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin geführt hat. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 ist schon deshalb zulässig, weil das Beschwerdegericht ihm kein rechtliches Gehör gewährt hat und er in dem Verfahren nicht beteiligt war. Sein Rechtsmittel ist auch nicht nach § 575 Abs. 1 ZPO verfristet, weil dem weiteren Beteiligten zu 3 die Entscheidung als Partei kraft Amtes vom Beschwerdegericht nicht zugestellt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 185/06 vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.943,46 € festgesetzt. Gründe: 1 Die weitere Beteiligte zu 1 war vorläufige Insolvenzverwalterin in einem Verfahren, das nicht zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin geführt hat. Die Schuldnerin hat gegen die Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwalterin Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat über das Rechtsmittel entschieden, als das Verfahren infolge der anderweitigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2006 unterbrochen war. Der weitere Beteiligte zu 3 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin ist deshalb zur Anfechtung der Entscheidung befugt, die ohne weitere Prüfung nach den §§ 240, 249 ZPO aufzuheben ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445). Diese Vorschriften sind im Beschwerdeverfahren der Schuldnerin gegen die Vergütungsfestsetzung nach erledigtem Eröffnungsantrag gemäß § 4 InsO anwendbar. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 ist schon deshalb zulässig, weil das Beschwerdegericht ihm kein rechtliches Gehör gewährt hat und er in dem Verfahren nicht beteiligt war. Sein Rechtsmittel ist auch nicht nach § 575 Abs. 1 ZPO verfristet, weil dem weiteren Beteiligten zu 3 die Entscheidung als Partei kraft Amtes vom Beschwerdegericht nicht zugestellt worden ist. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 03.11.2005 - 406 IN 1960/05 -LG Leipzig, Entscheidung vom 27.06.2006 - 12 T 53/06 -