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BGH

Gericht: BGH

Die auOergerichtlichen Koatai des Beacbwerde-Verfahrens trügt der Kläger. Oie gesetzlichen Voraussetzung«« für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs» 2 BEG) liegen nicht vor. Oer Berufungsrichter billigt es (5 211 Abs. 1 BEG), daß die Behörde abgelehnt bat, auf den erst 1977 und damit zu spat gestellten Ahhilfeaatrag in eins erneute medizinische Prüfung einzutreten. Oh er diese geststeil» mg nach den von Kläger eingereichten ärztlichen Atteeten und BafUndberlchten treffen konnte, ist eine Verfahrensfrage. Oie inaoweit erhobenen Beanstandungen fuhren nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RxW 1967, 281 Nr, 33; 378 Br. 27; 431) nicht zur Zulassung der Revisbn.

Zitierte Normen: § 219 BEG
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Volltext der Entscheidung

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Der XX* Zivilsenat des Bwdesgerichtsbofs bst as 24. Januar i960 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel. Fuchs. Pertnäna and QBrtner
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Me Beschwerde des KUgm gegen die Nichtzu-iHMBf der Revision in Urteil des 14. Zivil-MMtei dw	Tifttitl	Aovf vos
16. Mn 1979 wird surttdrgswissen.
Die auOergerichtlichen Koatai des Beacbwerde-Verfahrens trügt der Kläger.
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Oie gesetzlichen Voraussetzung«« für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs» 2 BEG) liegen nicht vor.
Oer Berufungsrichter billigt es (5 211 Abs. 1 BEG), daß die Behörde abgelehnt bat, auf den erst 1977 und damit zu spat gestellten Ahhilfeaatrag in eins erneute medizinische Prüfung einzutreten. Das wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf» es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Ralf 1978» 144).
Boi der Behandlung des Verscbl laaerungsantrags (§} 39»
 206 BEG) gebt der Serufungsricbter davon aus» das der Bescheid von 16. Februar 1966 entsprechend seinen Wortlaut nur eins neurovegtrtative Dystonie als ln Sinne der wesentlichen Hitver-
ureecbung verfolgungsbedingt anerkannt bet« Der Auffassung das Klägers» dev Bescheid aUase dahin verstanden werden, das auch psyohastbsniacbs Sywptone verfolgungsbedingt seien, folgt der Tatrichter auf Grund einer Auslegung nach den UhstSndan des Falles nicht. Auf dieser Grundlage verneint er eins Ver* doUiSMrag dM ani>tUH8flittti ^	^p ^]if^
stellt, die Brwsrbsfähigksit das Klägers werde jetzt durch neurevegetativa Storungen Überhaupt nicht herabgesetzt. Oh er diese geststeil» mg nach den von Kläger eingereichten ärztlichen Atteeten und BafUndberlchten treffen konnte, ist eine Verfahrensfrage. Oie inaoweit erhobenen Beanstandungen fuhren nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RxW 1967, 281 Nr, 33; 378 Br. 27; 431) nicht zur Zulassung der Revisbn.
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