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BGH · IX ZB 184/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 184/11

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 20.961,39 € festgesetzt. 3 Prozesskostenhilfe war der Schuldnerin nicht zu bewilligen, weil ihre Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 289 InsO § 103f EGInsO § 574 ZPO
MainzSchuldnerinMöhringunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 184/11
vom 20. Dezember 2012 in dem aufgehobenen Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
 am 20. Dezember 2012 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 12. Mai 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 20.961,39 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß	§	574	Abs.	1	Satz	1 Nr. 1 ZPO, § 7 aF, § 6 Abs. 1, § 289
Abs. 2 Satz 1, §204 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
 
2	Mit	den	von	der	Schuldnerin	geltend gemachten Gehörsverletzungen hat
 sich der Senat befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet.
3	Prozesskostenhilfe	war	der	Schuldnerin nicht zu bewilligen, weil ihre
 Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt hat.
Kayser
 Fischer
Pape
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 08.12.2010 - 4 IN 180/04 -LG Mainz, Entscheidung vom 12.05.2011 - 8 T 33/11 -