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BGH · IX ZB 184/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 184/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte nicht zu tragen. 1 Die Entscheidung der Vorinstanzen ist mit dem Rechtssatz des Senats-

KostenBeteiligteLeipzigZBVorinstanzen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 184/05
vom 6. November 2008 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp
 am 6. November 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 31. Mai 2005 und der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2005 geändert.
Dem weiteren Beteiligten sind über den bereits festgesetzten Gesamtbetrag hinaus zusätzliche Auslagen von 184,80 € nebst hierauf entfallender Umsatzsteuer von 29,57 € zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der weitere Beteiligte nicht zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 214,37 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Entscheidung	der	Vorinstanzen	ist	mit	dem	Rechtssatz	des Senats-
beschlusses vom 21. Dezember 2006 (IX ZB 129/05, ZlnsO 2007, 202, 203 unter II. 1. c), wonach der Insolvenzverwalter die Kosten der ihm übertragenen Zustellungen neben der allgemeinen Auslagenpauschale in den Fällen, in de-
 
nen die Änderungsverordnung vom 4. Oktober 2004 anzuwenden ist, fordern kann, unvereinbar. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist danach begründet.
Kayser	Raebel	Gehrlein
 Pape	Grupp
 Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 31.05.2005 - 404 IN 1527/04 -LG Leipzig, Entscheidung vom 20.06.2005 - 12 T 574/05 -