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BGH

Gericht: BGH

Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt flBHHlt als Abwickler der Kanzlei des früheren Hechtsanwalts gegen Lend Berlin, vertreten durch den Senator für inneres, Straße 186, Berlin, Beklagten und Beschwerdegegner Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4« December 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hei und die Richter Zorn9 Fuchs» Br« Leng und Gärtner heschlossern Oer intrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19« Zivilsenats des Kammergerichts ln Berlin vom 29* Februar 1980 wird zurückgewiesen« 1980 suchte er nit einen Schriftsatz» der allein ihn ala Pj^zcSIä vollmächtig ten der Klägerin cusveist, beim Bundesgerichtshof um Wiedereinsetzung ln die versäumte Frist xur Einlegung der Beschwerde gegen die Niehtxulasaung der Revision nach und beantragte# die Revision gegen da© Urteil suzules-am. die Vertretung der Klägerin fortauführen# ist eine Unterbrechung des Verfahrens (§ 209 Abs« 1 BEG, § 244 Abs, 1 ZPO) nicht eingetreten. Deshalb ist die Frist sur Einlegung der Beschwerde mit der Zustellung des Urteils in Gang gesetzt worden und mit des 14, Juli 1980 abgelsufea (§§ 220 Abs.1, 223 Abs, 1 Set* 1 55H5), auf Wiedereinsetzung nach dsn Vorschriften» dis für dis versäumt« ProzeShendlisiig gelten« Rechtsanwalt war befugt» für die Klägerin beim Buodesgerlohtehof dem Antrag zu stellen und die versäumte ProseShandlung n&chzuholen* Hach § 224 Abs« 4 EEG besteht in der Revision*» instand uneingeschränkt Anwaltszwang mit der MaBgahe» dsO die Parteien sich durch einen bei einen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lessen körnen* Xa Zeitpunkt der Antragstellung war Rechtscnwalt zun Abwickler der Kenzlel des früheren Rechtsanwalts Z^BUMl bestellt« Ihm standen deshalb die anwaltlichen Befugnisse su» die dieser gehabt hatte (§ 55 Abs« 6; Abs« 2 Sets 3 SRAO)» und er gelt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Klägerin bevollmächtigt» sofern sie nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte ln anderer Veise gesorgt hatte (§ 35 Abs« 2 Sets 4 BRAÜ).

Zitierte Normen: § 236 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungFristBerlinZPOAbwicklerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX 2B 185/60	BESCHLUSS
in der Entsch^digungssache
 Kllea
Strebe 6 ®,
- Pro2©5bevollnächtigter %
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt flBHHlt als Abwickler der Kanzlei des früheren Hechtsanwalts
 gegen
Lend Berlin,
 vertreten durch den Senator für inneres, Straße 186, Berlin,
 Beklagten und Beschwerdegegner
 Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4« December 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hei und die Richter Zorn9 Fuchs» Br« Leng und Gärtner
 heschlossern
Oer intrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19« Zivilsenats des Kammergerichts ln Berlin vom 29* Februar 1980 wird zurückgewiesen«
Die Beschwerde der Klägerin wird als unzul&s-slg verworfen«
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin«
Bio Klägerin ließ sich in beiden Tstsscheninstenzen von den Rechtsanwälten Z^BH^ und	eis	Be-
vollmächtigten vertreten« Sie waren in einer Ammltssozie-tät verbunden» aber nur Rechtsanwalt	war	beim
 Berufungsgericht zugelassen« Bas lapfangsbekenntnis über die Zustellung des Berufungsurteils Unterzeichnete Rechts-
3
sir
 anwalt	unter	dsa 14« April I960« Am 30, Juli
1980 suchte er nit einen Schriftsatz» der allein ihn ala Pj^zcSIä vollmächtig ten der Klägerin cusveist, beim Bundesgerichtshof um Wiedereinsetzung ln die versäumte Frist xur Einlegung der Beschwerde gegen die Niehtxulasaung der Revision nach und beantragte# die Revision gegen da© Urteil suzules-am. Er begründete balde Anträge* 2ua Wiedere&isetzungsan-trag trug er vor» die Akten seien Iba erat nach Fristablcuf vorgelegt worden, veil die Bürovorateherin» die bisher in vielen Jahren ohne Fehler gearbeitet habe# die Frist verwechselt, nämlich angenommen habe, daß es eich um einen Sachverhalt handele» der eine Notfrist von sechs Monaten vor sehe, Am 1, Oktober 1930 teilte Rechtsanwalt mit, c&3 er »um Abwickler der Kmzloi des früheren Rechtsanwalts	bestellt	worden	sei«	Der Senator für
 Justiz hätte die Bestellung mit Erlaß vom 2, Mai i960 verfügt.
Dadurch, daß Rechtsanwalt	unfähig	wurde»
die Vertretung der Klägerin fortauführen# ist eine Unterbrechung des Verfahrens (§ 209 Abs« 1 BEG, § 244 Abs, 1 ZPO) nicht eingetreten. Die Klägerin blieb durch Rechtsanwalt	wirksam vertreten (§ 224 Abs« 2 Set» 2
 BSGf vgl. SCSI RzW 19^8, 354; 1977» 40). Deshalb ist die Frist sur Einlegung der Beschwerde mit der Zustellung des Urteils in Gang gesetzt worden und mit des 14, Juli 1980 abgelsufea (§§ 220 Abs. 1, 223 Abs, 1 Set* 1 55H5),
Der Antrag der Klägerin» ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Beachwerdefrist zu gewähren, 1st zulässig. Nach § 236 Abs. 1 ZPO richtet sich die Form des Antrags
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auf Wiedereinsetzung nach dsn Vorschriften» dis für dis versäumt« ProzeShendlisiig gelten« Rechtsanwalt
 war befugt» für die Klägerin beim Buodesgerlohtehof dem Antrag zu stellen und die versäumte ProseShandlung n&chzuholen* Hach § 224 Abs« 4 EEG besteht in der Revision*» instand uneingeschränkt Anwaltszwang mit der MaBgahe» dsO die Parteien sich durch einen bei einen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lessen körnen* Xa Zeitpunkt der Antragstellung war Rechtscnwalt	zun
 Abwickler der Kenzlel des früheren Rechtsanwalts Z^BUMl bestellt« Ihm standen deshalb die anwaltlichen Befugnisse su» die dieser gehabt hatte (§ 55 Abs« 6; Abs« 2 Sets 3 SRAO)» und er gelt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Klägerin bevollmächtigt» sofern sie nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte ln anderer Veise gesorgt hatte (§ 35 Abs« 2 Sets 4 BRAÜ). BaB Rechtsanwalt versäumt hat» bereits vor dem 1« Oktober 1960 auf seine Eigenschaft als Abwickler der Kenzlel des früheren Rechtsanwalts ZflHl hinzuwelsen» 1st unschädlich«
Per Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet« Wiedereinsetzung in dm vorigen Stand 1st der Partei m£ Antrag zu erteilen, die ohne ihr Verschulden verhindert war» eine Hotfrist elnzuhalteu (§ 233 ZPO)* rebel steht das Verschulden des Bevollmächtigten den Verschulden der Partei gleich (5 83 Abs« 2 ZPO)« Per Antrag aus di# Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden t&t&achen enthalten; sie sind bei der Antrag-Stellung oder is Verfahren Uber den Antrag glaubhaft su machen (§ 236 Abs« 2 Satz 1 ZPO)« Per Antrag 1st allein damit begründet worden» daß die Akten Rechtsern-
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in der gesetzlichen Frist eingelegt worden 1st, war sie als unzulässig zu verwerten (§ 209 Abs* 1, 220 Abs. 1, 223 Aba. 1 BSG, § 574 ZPO).
Kai	Gärtner