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BGH · IX ZB 183/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 183/10

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. 2 Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs wird allein durch den Hinweis auf die fehlende Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 236 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO) getragen.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
unzulässigGlaubhaftmachungBochumZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 183/10
vom 17. März 2011
in dem Rechtsstreit auf Erteilung der Restschuldbefreiung
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 17. März 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 22. Juli 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß	§§	238	Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7,
296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) aufdeckt.
 
2	Die	Zurückweisung	des Wiedereinsetzungsgesuchs wird allein durch den
 Hinweis auf die fehlende Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 236 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO) getragen. Der dem Schuldner zur Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung erteilte gerichtliche Hinweis war unmissverständlich.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 17.03.2010 - 80 IN 1153/02 -LG Bochum, Entscheidung vom 22.07.2010 -1-7 T 183/10 -