Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. 2 Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs wird allein durch den Hinweis auf die fehlende Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 236 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO) getragen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 183/10 vom 17. März 2011 in dem Rechtsstreit auf Erteilung der Restschuldbefreiung -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. März 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 22. Juli 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) aufdeckt. 2 Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs wird allein durch den Hinweis auf die fehlende Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgesuchs (§ 236 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO) getragen. Der dem Schuldner zur Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung erteilte gerichtliche Hinweis war unmissverständlich. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 17.03.2010 - 80 IN 1153/02 -LG Bochum, Entscheidung vom 22.07.2010 -1-7 T 183/10 -