Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Das Beschwerde verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Da es sich bei dem Zeitpunkt des Auftretens der rheumatischen Erkrankung um einen tatsächlichen Umstand handelt, der für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Herzklappenleiden der Klägerin und der Verfolgung von maßgeblicher Bedeutung ist, reicht hierfür die bloße Wahrscheinlichkeit oder auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht aus.
2378 BUNDESGERICHTSHOF EC 2B 182/7Ü BESCHLUSS / ,:> n /i.iJ 03 9 in der Entschädigungssache Andaluba II PI rue Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 30, Tannenstraße 26, Beklagten und Beschwerdegegner - 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Puchs, Portmann und Dr. Lang beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 1974 wird zurück ge wie sen. Das Beschwerde verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Der Berufungsrichter vermag aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht festzustellen, daß sich während der Zeit, in der die Klägerin verfolgt worden ist oder in der sie noch unter den Auswirkungen der Verfolgung litt, bei ihr ein rheumatischer Prozeß abgespielt hat, der nach den ärztlichen Sachverständigengutachten allein die Ursache für die Herzklappener-krankung der Klägerin ist. Auch für die Verschlimmerung eines rheumatischen Leidens während der Zeit der Verfolgung seien, soweit es sich um das Geschehen selbst handele, keine Anhaltspunkte gegeben. Ob das richtig ist, verantwortet allein der Tatrichter. Da es sich bei dem Zeitpunkt des Auftretens der rheumatischen Erkrankung um einen tatsächlichen Umstand handelt, der für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Herzklappenleiden der Klägerin und der Verfolgung von maßgeblicher Bedeutung ist, reicht hierfür die bloße Wahrscheinlichkeit oder auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht aus. Anders als nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG bedarf es insoweit der Feststellung, wann die rheumatische Erkrankung auf getreten ist. Auch die Verfahrensrügen der Klägerin recht-fertigen nicht die Zulassung der Revision (vgl. BGH RzW 1967, 281 Nr. 33; 431). Dr. Thumm Zorn