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BGH · IX ZB 182/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 182/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 6. statthaft und aufgrund der Weiterleitung durch das Landgericht auch innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

Zitierte Normen: § 575 ZPO
unzulässigBambergBundesgerichtshofZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 182/09
vom 3. November 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 3. November 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 6. Juli 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	"sofortige Beschwerde" des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde
 auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
2	Die	Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 296 Abs. 3, 298 Abs. 3 InsO
statthaft und aufgrund der Weiterleitung durch das Landgericht auch innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
 
eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und zudem die gesetzlich geforderte Begründung der Rechtsbeschwerde fehlt (§ 575 Abs. 2 ZPO).
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Bamberg, Entscheidung vom 10.03.2008 - 2 IK 117/01 -LG Bamberg, Entscheidung vom 06.07.2009 - 3 T 186/08 -