Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17- Dezember 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner beschlossen: Gründe Das Berufungsurteil wird von der Feststellung getragen, daß der Kläger durchseine nach der vertrauensärztlichen und beratungsärztlichen Begutachtung abgegebene Erklärung vom 6. Oktober 1965 für immer auf eine die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % übersteigende Rente verzichtet, also nicht nur den Antrag begrenzt habe. Durch den Hinweis des alsbald folgenden Bescheids vom 3.
Enfschei'd.-Sammfg. d. Senats BUNDESGERICHTSHOF ix zb 181/81 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Sandor Ave., USA, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17- Dezember 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht“ Zulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Februar 1981 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Das Berufungsurteil wird von der Feststellung getragen, daß der Kläger durchseine nach der vertrauensärztlichen und beratungsärztlichen Begutachtung abgegebene Erklärung vom 6. Oktober 1965 für immer auf eine die Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % übersteigende Rente verzichtet, also nicht nur den Antrag begrenzt habe. Durch den Hinweis des alsbald folgenden Bescheids vom 3. November 1965, es werde entsprechend der Einverständniserklärung die Mindestrente gewährt, hat die Behörde den Verzicht angenommen (vgl. BGH Urteil vom 25. Juni 1981 - IX ZR 31/80). Auf Grund dieses Verzichts sind die Bescheider vom 3« November 1965 und vom 2. 9« 1966 wie auch die nachfolgenden richtig, die dem Kläger jeweils erhöhte Mindestrenten für eine verfolgungs bedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit um 25 % gewährten. Auf sonstige Erwägungen im Berufungsurteil und die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde kommt es nicht an. Mai Fuchs