Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang beschlossen: Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Danach kann auch eine Freiheitsbeschränkung außerhalb des Herrschaftsgebietes der nationalsozialistischen Gewalthaber gemäß § 47 BEG entschädigungsfähig sein, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllt sind.
2378 038 BUNDESGERICHTSHOF ix zb 180/74 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagter und Beschwerdeführer, gegen Sonia F| lf geborene M OBi Road, E - VI Australien, Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr yt ^ Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Januar 1974 wird zurück gewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW I960, 310; 1962, 361; 1964, 507). Danach kann auch eine Freiheitsbeschränkung außerhalb des Herrschaftsgebietes der nationalsozialistischen Gewalthaber gemäß § 47 BEG entschädigungsfähig sein, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllt sind. Aus BGH RzW 1974, 74 kann nichts anderes her geleit et werden. Diese Entscheidung betraf einen Anspruch wegen Gesundheits Schadens, für den gemäß § 2 BEG andere Grundsätze gelten als für den Anspruch wegen FreiheitsSchadens nach §§ 43 ff BEG. Dr* Thumm Zorn