* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ix zb 180/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zb 180/74

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang beschlossen: Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Danach kann auch eine Freiheitsbeschränkung außerhalb des Herrschaftsgebietes der nationalsozialistischen Gewalthaber gemäß § 47 BEG entschädigungsfähig sein, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllt sind.

Zitierte Normen: § 219 BEG
ixBundesgerichtshofsVoraussetzungThummBEGRzWAnspruchRevision

Volltext der Entscheidung

2378 038 BUNDESGERICHTSHOF
ix zb 180/74	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Land Rheinland - Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagter und Beschwerdeführer,
 gegen
Sonia F|
lf geborene M OBi Road, E
- VI
Australien,
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr
 
yt ^
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Januar 1974 wird zurück gewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. RzW I960, 310; 1962, 361; 1964, 507). Danach kann auch eine Freiheitsbeschränkung außerhalb des Herrschaftsgebietes der nationalsozialistischen Gewalthaber gemäß § 47 BEG entschädigungsfähig sein, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG erfüllt sind. Aus BGH RzW 1974,
 
74 kann nichts anderes her geleit et werden. Diese Entscheidung betraf einen Anspruch wegen Gesundheits Schadens, für den gemäß § 2 BEG andere Grundsätze gelten als für den Anspruch wegen FreiheitsSchadens nach §§ 43 ff BEG.
Dr* Thumm
 Zorn