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BGH · IX ZB 180/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 180/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Richter Vill als Vorsitzenden, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. Februar 2010 beantragte der beteiligte Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen vollstreckbarer Steuerschulden in Höhe von 49.038 €. Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz, die von der Rechtsbeschwerdebegründung im Hinblick auf das Fehlen von Steuerbescheiden und Umsatzsteuervoranmeldungen der Schuldnerin als Anlagen zu dem Insolvenzantrag geltend gemacht wird, liegt im Ergebnis nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Insolvenzantrag eines Finanzamts, der auf vom Schuldner bestrittene Steuerforderungen gestützt wird, als Mindesterfordernis die Vorlage der ergangenen Steuerbescheide und gegebenenfalls der Steuervoranmeldungen des Schuldners voraus. Ein bloßer Kontoauszug des sachbearbeitenden Finanzamts reicht als interne Verwaltungshilfe als Mittel zur Glaubhaftmachung der Forderung nicht aus (BGH, Beschluss vom 13. Entbehrlich ist eine Glaubhaftmachung der Forderung durch das Finanzamt mittels Vorlage der Bescheide und Voranmeldungen ausnahmsweise dann, wenn die ausstehenden Steuern genau beschrieben sind und der Schuldner sich lediglich auf Erlassanträge und Gegenansprüche beruft (BGH, Beschluss vom 9. Konkrete Einwendungen gegen die einzelnen, aus der Auflistung des Antragstellers zu entnehmenden Steuerforderungen erhebt die Schuldnerin nicht.

Zitierte Normen: § 103f EGInsO § 574 ZPO
SchuldnerinVorlageFinanzamtMünchenRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 180/11
vom 15. Dezember 2011 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Richter Vill als Vorsitzenden, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 15. Dezember 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Mai 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Am 17. Februar 2010 beantragte der beteiligte Gläubiger die Eröffnung
 des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen vollstreckbarer Steuerschulden in Höhe von 49.038 €. Dem Antrag war eine Rückstandsaufstellung beigefügt, welche diesen Betrag nach Steuerart, Zeitraum und Fälligkeit der Steuer aufschlüsselt. Mit Beschluss vom 6. April 2011 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses und die Zurückweisung des Eröffnungsantrags erreichen.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §34 Abs. 2, §6 Abs. 1, §7 aF InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz, die von der Rechtsbeschwerdebegründung im Hinblick auf das Fehlen von Steuerbescheiden und Umsatzsteuervoranmeldungen der Schuldnerin als Anlagen zu dem Insolvenzantrag geltend gemacht wird, liegt im Ergebnis nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Insolvenzantrag eines Finanzamts, der auf vom Schuldner bestrittene Steuerforderungen gestützt wird, als Mindesterfordernis die Vorlage der ergangenen Steuerbescheide und gegebenenfalls der Steuervoranmeldungen des Schuldners voraus. Ein bloßer Kontoauszug des sachbearbeitenden Finanzamts reicht als interne Verwaltungshilfe als Mittel zur Glaubhaftmachung der Forderung nicht aus (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZlnsO 2006, 828 Rn. 8 f; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZlnsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 256/10, ZlnsO 2011, 1614 Rn. 4). Entbehrlich ist eine Glaubhaftmachung der Forderung durch das Finanzamt mittels Vorlage der Bescheide und Voranmeldungen ausnahmsweise dann, wenn die ausstehenden Steuern genau beschrieben sind und der Schuldner sich lediglich auf Erlassanträge und Gegenansprüche beruft (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009, aaO, Rn. 3; vom 21. Juli 2011, aaO Rn. 4).
 
4	Vorliegend	macht die Schuldnerin geltend, ein von ihr nach bestandskräf-
tiger Zurückweisung eines früheren Erlassantrags eingeleitetes weiteres Erlassverfahren sei noch nicht beschieden. Konkrete Einwendungen gegen die einzelnen, aus der Auflistung des Antragstellers zu entnehmenden Steuerforderungen erhebt die Schuldnerin nicht. Es liegt deshalb ein Ausnahmefall vor, in dem die fehlende Vorlage von Steuerbescheiden und -Voranmeldungen sich nicht auswirkt, weil der Schuldner dem Antrag außer dem Einwand, ein Erlassverfahren zu betreiben, nichts entgegenzusetzen hat.
Vill	Raebel	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 06.04.2011 - 1506 IN 558/10 -LG München I, Entscheidung vom 16.05.2011 - 14 T 8562/11 -