Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 4. Juli 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 21. Die Vergütung des weiteren Beteiligten wird auf 667 € einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter hat der weitere Beteiligte die Festsetzung der Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsW (a.F.) in Höhe von 500 € nebst 15 % Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt also eines Betrages von 667 € beantragt. Das Amtsgericht hat eine Mindestvergütung von 125 € nebst Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt also einen Betrag von 166,75 € festgesetzt. Zwar hat der Senat die von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage nach der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mittlerweile entschieden (Beschl. In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zu einer Neufestsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten. § 19 InsW), auch für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Gemäß §§10, 7 InsW wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 180/04 vom 20. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Juni 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 22. Juli 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 21. Juni 2004 aufgehoben. Die Vergütung des weiteren Beteiligten wird auf 667 € einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Insolvenzmasse. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 500,25 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Mit Beschluss vom 5. Dezember 2003 ist der weitere Beteiligte zu dem vor- läufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns W. B. (fortan: Schuldner) bestellt worden. Am 4. Mai 2004 ist das In- solvenzverfahren eröffnet worden. Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter hat der weitere Beteiligte die Festsetzung der Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsW (a.F.) in Höhe von 500 € nebst 15 % Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt also eines Betrages von 667 € beantragt. Das Amtsgericht hat eine Mindestvergütung von 125 € nebst Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt also einen Betrag von 166,75 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen ursprünglichen Vergütungsantrag weiter. II. 2 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Zwar hat der Senat die von ihr aufgeworfene Grundsatzfrage nach der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mittlerweile entschieden (Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, z. V. in BGHZ bestimmt). Fällt nach Einlegung der Rechtsbeschwerde die Grundsatzbedeutung der Rechtssache weg, kann die Rechtsbeschwerde jedoch gleichwohl zulässig sein; denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordert, dass eine der Rechtsprechung des Senats widersprechende Beschwerdeentscheidung nicht rechtskräftig wird (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99, 100; Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 124/05, ZVI 2006, 250, 251). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 4 2. In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zu einer Neufestsetzung der Vergütung des weiteren Beteiligten. 5 a) Die Vergütung richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungs- verordnung (InsW) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004, die den Gerichten der Vorinstanzen im Zeitpunkt ihrer Entscheidungen noch nicht bekannt sein konnte. Die Neufassung gilt dann, wenn das Insolvenzverfahren am 1. Januar 2004 oder später eröffnet worden ist (vgl. § 19 InsW), auch für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. 6 b) Wie der Senat bereits entschieden hat, gelten die Regelmindestbeträ- ge des § 2 Abs. 2 InsW über § 10 InsW sinngemäß auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter. Für eine Kürzung der Regelmindestvergütungssätze nach § 2 Abs. 2 InsW besteht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Raum. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann außerdem gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsW nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der 15 % der Mindestvergütung beträgt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, z. V. in BGHZ bestimmt). Gemäß §§10, 7 InsW wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ein Betrag in Höhe der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt. Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die beantragte Vergütung von 500 €, die Auslagenpauschale von 75 € (15 % von 500 €) sowie die Umsatzsteuer ergeben zusammen den neu festgesetzten Betrag von 667 €. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 21.06.2004 - 32 IN 34/04 -LG Kleve, Entscheidung vom 22.07.2004 - 4 T 212/04 -