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BGH

Gericht: BGH

Die Sasehwerde des Klägers gegen die hiebt-Zulassung der Revision ia Urteil des 16. Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEO) liegt nicht vor. Di© Klage auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit vies das Landgericht 1970 ab, di© gegen das Urteil eingelegte Berufung naha der Kläger zurück. fungsgericht ia Einklang sit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (uz* 1978# 144; 1972* 344; Urteil voa 13. Goweit der Kläger ia heschw^rdeveri&hren f;rste&ls geltend a&cht# sein Froze3bövolli&Xchtigter habe die Klage - richtig die Berufung - ohne sein Uisaen zurUckgenoasaan, bandelt c?3 sich us ein© neue Tatsachenboh&yptung, die ia Revisionsverfahren nicht berücksichtigt warden kann.

Berufunggelten©EntschädigungGrundFuchsKläger

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
I^L2Sl1231SSl	Beschluss
 in der Entschädigungssache
 Renz Ferdinand S ratraße 1 82»
- Prozeßbevollaächtigter:
Kläger und Beschwerdeführer» Rechtsanwalt	Fil
 gegen
Freistaat Bayern »
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München » itraße 3§ Hdnchen 22»
Beklagten und Beschwerdegegner
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2 -
Der Xä. Zivilsenat des Duiidesgerichtshoi's hat ea 19. Februar 1981 durch die dichter Fuchs, Zorn, Dr. Dang,
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beschlossen1
Die Sasehwerde des Klägers gegen die hiebt-Zulassung der Revision ia Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts HGncben voa 16* April 19£0 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Rosten des Beschwerde-Verfahrens tragt der Klüger.
Gründe
 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEO) liegt nicht vor.
Di© Klage auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit vies das Landgericht 1970 ab, di© gegen das Urteil eingelegte Berufung naha der Kläger zurück. Die ia Juli 1977 beantragte Abhilfe begründete er daait, daß in gleichgolagerten Fällen Entschädigung gewährt worden sei. Der Beklagte weigert sich, in eine erneut© Sechprüfung einzutreten, weil der Kläger die Frist in Abschnitt XXI Rr. 2 Satz 2 und 3 2VR nicht ein geh alten habe und ohne Angabe eines triftigen Grundes dafür, daß er den Abhilfeantrag so sp&t stelle, lediglich geltend mache, ee ©ei falsch entschieden worden, und weil er durch Rücknahme der Berufung, die durebzuführen ihm zu demutbar gewesen eei, das Eratverfahren nachlässig betrieben habe. Das billigt das Beru-
fungsgericht ia Einklang sit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (uz* 1978# 144; 1972* 344; Urteil voa 13. Kai 19T3 - XX ZT\ 55/77). Goweit der Kläger ia heschw^rdeveri&hren f;rste&ls geltend a&cht# sein Froze3bövolli&Xchtigter habe die Klage - richtig die Berufung - ohne sein Uisaen zurUckgenoasaan, bandelt c?3 sich us ein© neue Tatsachenboh&yptung, die ia Revisionsverfahren nicht berücksichtigt warden kann. Härteaus-gleich steht des Kläger nicht zu. Er hat ihn erst nach des 31. DozemUcr 19^9 beantrag v ^Art# ViXX Abs. 1 ostz 1$ Abs» 2 B3C-3chluDG).
Fuchs
 Gärtner