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BGH · IX ZB 179/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 179/73

Gründe Die Klägerin stellte in der Frist des § 189 Abs« 1 BEG keinen Antrag auf Entschädigung« Nach ihren Vortrag sah sie aus Gewissensgründen davon ab, ihren Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden (§§ 162, 43 ff HEG) geltend zu machen« In September 1964 beantragte ihr Ehenann, der als Flüchtling wegen Freiheitsschadens entschädigt war, eine Rente nach § 17 Abs« 1 Nr« 3 KG, veil ein Sohn und eine Tochter der früher in Uhgam lebenden Eheleute in Auschwitz getötet werden seien und der Sohn ihn, den jetzt kranken und arbeitsunfähigen Vater, unterhalten könnte, wenn er noch lebte« Die Frage in A-Bogen, wer eine Hinter- Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor. Als der Ehemann der Klägerin 1964 den Antrag auf Elternrente stellte» entstand dadurch kein Anspruch der Klägerin. fl von Ihnen die Voraussetzungen des § 17 Abs* 1 Nr« 5 BB6 erfüllt« Deshalb ist aber das Antragserfordemis des § 189 Abs« 1 BEG nicht eingeschränkt« Venn einer der Ehegatten den Anspruch auf Eltemrente nicht stellt und der Antrag des anderen nicht als auch für ihn gestellt aufgefaßt werden kann, dann erhält nur derjenige eine Hinterbliebenenentschädigung nach § 17 Abs« 1 Nr« 5 BEG, der sie beantragt hat (BGH, Urteil von 21« November 1968 - IX ZR 83/67). Als Erbin ihres Ehemanns stehen der Klägerin in seiner Person entstandene Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben nicht zu (§ 163 Abs. 2 BEG)« Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin nach Art« III Nr. 1 Abs« 1 Satz 2 BEG-SchluBG berechtigt war, den Antrag auf Hinterbliebenenentschädigung nach den 1933 geborenen Sohn bis zu dem 30. September 1966 zu stellen« DaB ihr Anspruch auf Elternrente erst auf Grund der Änderung des § 17 Abs« 1 Nr« 3 BEG durch Art. I Nr« 12 b BEG-SchluBG erstmalig entstanden sei, nach der früheren Rechtslage aber nicht bestanden habe, hatte die Klägerin nicht geltend gemacht, und der Sachvortrag bot keinen AnlaB zu dieser Annahme« Die unterlassene Prüfung des Neuantragsrechts recht-

Zitierte Normen: § 219 BEG
geltenBEGAnspruchSohnKlägerinEheleute

Volltext der Entscheidung

2428 038
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 179/73	BESCHLUSS
ln der Entschädigungssache
 Marketa 6
- ProzeBbevollnächtlgter:
Klägerin und Beschwerdeführerin 9 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Nlnlsterlun der Finanzen ln Mainz,
 Kaiser-Frledrlch-Str• 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
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2 -
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 23* September 1976 durch den Versitzenden Richter Hai und die Richter Zorn, Henkel, Portnann und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 7« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz von 18« Oktober 1972 wird zurückgewiesen«
Das Beschverdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die auSergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin«
Gründe
 Die Klägerin stellte in der Frist des § 189 Abs« 1 BEG keinen Antrag auf Entschädigung« Nach ihren Vortrag sah sie aus Gewissensgründen davon ab, ihren Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden (§§ 162, 43 ff HEG) geltend zu machen« In September 1964 beantragte ihr Ehenann, der als Flüchtling wegen Freiheitsschadens entschädigt war, eine Rente nach § 17 Abs« 1 Nr« 3 KG, veil ein Sohn und eine Tochter der früher in Uhgam lebenden Eheleute in Auschwitz getötet werden seien und der Sohn ihn, den jetzt kranken und arbeitsunfähigen Vater, unterhalten könnte, wenn er noch lebte« Die Frage in A-Bogen, wer eine Hinter-
 
bliebenenentschädigung beantrage» beantwortete der Ehemann der Klägerin mit RcmBI Adolf - Vater11.
Mit Schriftsatz vom 16« Februar 1963 ließ er nitteilen» seine Ehefrau habe "keine wie inner gearteten Ansprüche It. BEG" geltend genacht. Nach den Tode ihres Bhenanns bat die Klägerin in August 1963» den Rentenbescheid nun-nehr für sie» die Mutter der getöteten Kinder» zu erstellen. Ein neues Fomblatt» das an 20. Dezenber 1963 einging» nannte als Antragstellerin die Klägerin. Sie bat später un die Mindestrente. Wegen verspäteter Antragstellung lehnten die Behörde und beide Vorinstanzen es ab» ihr Hinterbliebenenentschädigung zu gewähren.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor.
Als der Ehemann der Klägerin 1964 den Antrag auf Elternrente stellte» entstand dadurch kein Anspruch der Klägerin. Er beantragte Hinterbliebenenrente nur für sich. Der Antrag ließ nicht erkennen» daß der Bedürftigkeit beider Eheleute abgehelfen werden sollte (vgl. zur Auslegung eines derartigen Antrages in Falle des § 163 BEG: BGH RzV 1976» 103). Die Auslegung» daß damit nicht auch Leistungen für die Klägerin verlangt wurden» ist nach den nitgeteilten Unständen zweifelsfrei. Sie ist rechtlich möglich. Zwar 1st der Anspruch auf Eltemrente in Bundesentschädigungsgesetz» beanten- und versorgungsrechtlichen Vorbildern folgend» als einheitlicher Anspruch der Eheleute angelegt. Das Gesetz (§§ 17 Abs. 1 Nr. 3» 19 BEG) und die Rechtsverordnung (§§ 9» 12 Abs. 2 der 1. DV-BEG) sprechen von der Rente der Eltern. Der Bundesgerichtshof hat RzV 1964» 26 Nr. 12 entschieden» daß Eltern auch dann nur zusammen einen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente haben» wenn Jeder
 
fl
 von Ihnen die Voraussetzungen des § 17 Abs* 1 Nr« 5 BB6 erfüllt« Deshalb ist aber das Antragserfordemis des § 189 Abs« 1 BEG nicht eingeschränkt« Venn einer der Ehegatten den Anspruch auf Eltemrente nicht stellt und der Antrag des anderen nicht als auch für ihn gestellt aufgefaßt werden kann, dann erhält nur derjenige eine Hinterbliebenenentschädigung nach § 17 Abs« 1 Nr« 5 BEG, der sie beantragt hat (BGH, Urteil von 21« November 1968 - IX ZR 83/67).
Als Erbin ihres Ehemanns stehen der Klägerin in seiner Person entstandene Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben nicht zu (§ 163 Abs. 2 BEG)«
Ihr eigenes Rentenverlangen aus dem Jahre 1963 kann keinen Erfolg haben« Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 189 Abs« 1 BEG gemäB § 189 Abs. 3 BEG scheidet nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin über ihre Beweggründe für die Nichtanmeldung von Entschädigungsansprüchen aus« Für eine Nachmeldung ($ 189 a Abs« 1 oder 2 BEG) fehlt es an der Voraussetzung eines wirksamen anderweitigen Entschädigungsantrags der Klägerin naoh § 189 Abs« 1 oder 3 BEG«
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Klägerin nach Art« III Nr. 1 Abs« 1 Satz 2 BEG-SchluBG berechtigt war, den Antrag auf Hinterbliebenenentschädigung nach den 1933 geborenen Sohn bis zu dem 30. September 1966 zu stellen« DaB ihr Anspruch auf Elternrente erst auf Grund der Änderung des § 17 Abs« 1 Nr« 3 BEG durch Art. I Nr« 12 b BEG-SchluBG erstmalig entstanden sei, nach der früheren Rechtslage aber nicht bestanden habe, hatte die Klägerin nicht geltend gemacht, und der Sachvortrag bot keinen AnlaB zu dieser Annahme« Die unterlassene Prüfung des Neuantragsrechts recht-
fertigt daher unter keines der in § 219 Aha« 2 BEG genannten Gesichtspunkte die Zulassung der Revision«
Mai
 Portuann