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BGH · IX ZB 179/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 179/11

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 29. gung dieses Rechtsbehelfs die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 18. Darüber hinaus beschränkt sich der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs im jeweils zu Grunde liegenden Verfahren (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144), während der Beklagte mit der Anhörungsrüge die sachliche Richtigkeit des Beschlusses vom 29.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
Anhörungsrüge29NJWZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 179/11
vom 29. Juli 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 29. Juli 2011 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 29. Juni 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil auch die Einle-
gung dieses Rechtsbehelfs die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 10. Februar 2011 -IXZR 110/09, juris Rn. 5), woran es vorliegend fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs im jeweils zu Grunde liegenden Verfahren (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 -1 ZR 47/06, NJW 2008, 2126 Rn. 6; vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144), während der Beklagte mit der Anhörungsrüge die sachliche Richtigkeit des Beschlusses vom 29. Juni 2011 angreift.
 
2	Die	Anhörungsrüge ist daher gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO als unzu-
lässig zu verwerfen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Kempen, Entscheidung vom 10.02.2011 - 13 C 256/10 -LG Krefeld, Entscheidung vom 18.04.2011 - 1 S 21/11 -