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BGH · IX ZB 179/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 179/08

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Juni 2008 - 10 T 67/08 - wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zu dem Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. 2 Auf Anregung des Sonderverwalters hat das Insolvenzgericht mit Be- Februar 2008 beziehe sich auch auf die an den Insolvenzverwalter bereits gezahlten Mietüberschüsse aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks der Schuldnerin. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Insolvenzverwalter gegen diesen Beschluss. 3 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. 6 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Insolvenzverwalter gegen die Bestellung eines Sonderverwalters kein eigenständiges Beschwerderecht zu. Insbesondere das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. Diese Grundsätze gelten auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Wirkungskreis des Sonderverwalters im Hinblick auf seine bisherige Untersuchungstätigkeit einer weiteren Konkretisierung bedarf.Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt hierin keine gegen den Insolvenzverwalter gerichtete

Zitierte Normen: § 577 ZPO § 6 InsO
SonderverwaltersInsolvenzverwalterInsOunzulässigFallRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 179/08
vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
 am 17. Dezember 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. Juni 2008 - 10 T 67/08 - wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	weitere	Beteiligte	zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Be-
schluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zu dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der D.	GmbH	&	Co	KG	in G.	bestellt.	Mit	Be-
schluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten zu 2 zu dem Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des
 
Sonderverwalters wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007 und vom 11. Februar 2008 näher konkretisiert.
2	Auf	Anregung	des	Sonderverwalters hat das Insolvenzgericht mit Be-
schluss vom 22. April 2008 dessen Befugnisse dahingehend erweitert, dass der Insolvenzverwalter im Umfang der Befugnisse des Sonderverwalters von Ver-waltungs- und Verwertungshandlungen ausgeschlossen wird. Ferner hat das Amtsgericht in diesem Beschluss ausgesprochen, die Kassenführungsanordnung im Beschluss vom 11. Februar 2008 beziehe sich auch auf die an den Insolvenzverwalter bereits gezahlten Mietüberschüsse aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks der Schuldnerin. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Juni 2008 als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Insolvenzverwalter gegen diesen Beschluss.
3	Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
4	1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall.
 
5	2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das Landgericht hat sie daher im angegriffenen Beschluss zutreffend als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht (§ 6 InsO). Diese Voraussetzung liegt bei der hier angegriffenen Entscheidung nicht vor.
6	Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Insolvenzverwalter gegen die Bestellung eines Sonderverwalters kein eigenständiges Beschwerderecht zu. Insbesondere das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer alsbaldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter erhobenen Vorwürfe sowie an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, ZVI 2004, 15, 17) gebietet es von der Einräumung eines gesonderten Beschwerderechts abzusehen (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, ZIP 2007, 547, 548 Rn. 10; vgl. ferner Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548, 550 Rn. 26). Diese Rechtsprechung ist auf überwiegende Zustimmung im Schrifttum gestoßen (FK-InsO/Kind, 5. Aufl. § 56 Rn. 38; HmbKomm-lnsO/Frind, 3. Aufl., § 56 Rn. 42; Braun-lnsO/Kind, 3. Aufl. §56 Rn. 11; Frege, Der Sonderinsolvenzverwalter, Rn. 253; Hess EWiR 2007, 373 f.; Graeber/G. Pape ZIP 2007, 991, 998; ferner HK-lnsO/Kayser, 5. Aufl. § 92 Rn. 46; kritisch Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 56 Rn. 3; differenzierend Jaeger/Gerhardt, InsO § 56 Rn. 81). Hieran ist festzuhalten. Diese Grundsätze gelten auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Wirkungskreis des Sonderverwalters im Hinblick auf seine bisherige Untersuchungstätigkeit einer weiteren Konkretisierung bedarf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt hierin keine gegen den Insolvenzverwalter gerichtete
 
Sanktion, sondern sie dient ausschließlich der vorstehend angeführten zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens.
7	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	4	InsO,	§	577	Abs.	6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter	Kayser	Gehrlein
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 22.04.2008 - 74 IN 11/01 -LG Göttingen, Entscheidung vom 23.06.2008 - 10 T 67/08 -