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BGH · IX ZB 179/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 179/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. 1 Das Amtsgericht hat den Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzantrag abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGHZ 154, 200, 201 f; BGH, Beschl. Oktober 2005 - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286, 287 [zur Beschwerde nach § 17a Abs.4 Satz 4 GVG]). 5 Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs.4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann (BGH, Beschl. Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BGH, Beschl.

Zitierte Normen: Art. 101 GG § 577 ZPO § 21 GKG
SacheangefochtenZBAufhebungEinzelrichterRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 179/06
vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein
 am 17. Januar 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Halle vom 14. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
1	Das	Amtsgericht	hat	den	Antrag	des	Schuldners	auf Gewährung von
 Prozesskostenhilfe für den Insolvenzantrag abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der von dem Einzel-
 
richter zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren insoweit weiter, als ihm Prozesskostenhilfe versagt worden ist.
2	Die	Rechtsbeschwerde	führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
3	Die	Rechtsbeschwerde	ist	gemäß	§	574	Abs.	1	Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist.
4	Entscheidet	der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er
 rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGHZ 154, 200, 201 f; BGH, Beschl. v. 11. September 2003 -XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; v. 5. November 2003 -XII ZB 105/03, FamRZ 2004, 363; v. 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449; v. 25. November 2003 -VIII ZB 122/02, NJW-RR 2004, 1714, 1715; v. 13. Juli 2004 -VI ZB 63/03,
 
NJW-RR 2004, 1717; v. 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286, 287 [zur Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG]).
5	Die	angefochtene	Entscheidung	ist daher aufzuheben und die Sache zur
 erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann (BGH, Beschl. v. 10. November 2003 aaO; v. 13. Juli 2004 aaO). Der Senat weist insoweit darauf hin, dass die für den angefochtenen Beschluss maßgeblichen Gesichtspunkte inzwischen geklärt sind. Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 94/06, WM 2007, 1035).
 
IV.
6	Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen
 macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Fischer	Ganter
 Kayser
Gehrlein
 Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 26.07.2006 - 59 IK 835/06 LG Halle, Entscheidung vom 14.09.2006 - 2 T 569/06 -
Gerichtskosten
 Raebel