BGH · IX ZB 179/04 vom 21.07.2005
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2) und 3) hat das Amtsgericht die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung versagt. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung unabhängig voneinander auf zwei gleichrangige Gründe gestützt: Sowohl der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO als auch derjenige des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO sind nach seiner Auffassung gegeben. In bezug auf den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO rügt die Rechtsbeschwerde lediglich einfache Rechtsfehler. Im übrigen hat das Landgericht die Versagung der Restschuldbefreiung nicht darauf gestützt, daß der Schuldner auf die Schreiben des Insolvenzverwalters vom 7. Vielmehr hat es den Verstoß gegen die in § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bezeichneten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten darin gesehen, daß der Schuldner auf Fragen des Insolvenzverwalters zur Vorbereitung seines Sachverständigengutachtens vom 4.