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BGH · IX ZB 178/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 178/80

ff Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat es 22, Januar 1981 durch den Versitzenden Richter iial und die Richter Zorn, Fuchs, Lr, Lene und Cr, Jähnke beschlossen* Die außergerichtlichen Kosten des Beachwerde-verfahrens trügt der Klüger, Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (5 219 Abs, 2 B£G) liegt nicht vor. Dazu bedarf es keiner Entscheidung des Senats, Dg3 das Berufungsgericht in der an den Internationalen Suchdienst in Arolsen gerichteten Anfrage des Klägers kein Wioder©Insetzungsgesuch gesehen hat, ißt naheliegend und rechtfertigt unter keinen der ln § 219 Abs, 2 BUG genannten Gesichtspunkte die Zulassung der Revision, Kai Dr. Lang

KölnKläger~ZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

Ent:
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Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 178/80	BESCHLUSS
in der EntschSdigungssacho
 Kathan
6/29, P
Israel,
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbev^lliaächtigters Rechtsanwalt
KJ
gegen
 Land Kordrbein-WestXalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Istraäe 4, Köln,
 Beklagten und Beschwerdegegner
2
ff
 Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat es 22, Januar 1981 durch den Versitzenden Richter iial und die Richter Zorn, Fuchs, Lr, Lene und Cr, Jähnke
 beschlossen*
Dio Beschverde des Klägers gegen dio Rieht-Zulassung der Revision in Urteil des 5« Zivilsenate des Oberlandesgerichts KBln vosj 26, Kovetaber 1979 wird zurückgewi etsen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beachwerde-verfahrens trügt der Klüger,
 Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (5 219 Abs, 2 B£G) liegt nicht vor.
Bei Versäussung der Azrtragsfrist des § 169 Abs, 1 BBG kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur auf Antrag gewährt werden (§ 189 Abs. 3 Betz 1 BBC). Cer eindeutige Wortlaut des Gesetzes l&Dt die entsprechende Anwendung von Vorschriften für andere Verfahren, die unter bestirnten Voraussetzungen vom Antragserfordemis absehen, nicht zu. Dazu bedarf es keiner Entscheidung des Senats,
 Dg3 das Berufungsgericht in der an den Internationalen Suchdienst in Arolsen gerichteten Anfrage des Klägers kein Wioder©Insetzungsgesuch gesehen hat, ißt naheliegend und rechtfertigt unter keinen der ln § 219 Abs, 2 BUG genannten Gesichtspunkte die Zulassung der Revision,
 Kai
Dr. Lang