Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 3. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gewährt und Rechtsanwalt G.beigeordnet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 178/10 vom 3. November 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 3. November 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gewährt und Rechtsanwalt G. beigeordnet. Gründe: 1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat die Anforderungen an das Erfordernis der Glaub- haftmachung nach § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht verkannt. Angesichts des Umstands, dass der Schuldner seine Ausbildungszeit bereits vor mehr als 25 Jahren abgeschlossen hatte und in seinem erlernten Beruf seither nicht tätig war, konnte das Beschwerdegericht mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Schuldner eine Tätigkeit als Werkzeugmacher unter den jetzt maßgeblichen Umständen nicht hätte finden können. 3 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 3. Gemäß §4 InsO, § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO war dem Schuldner Prozesskostenhilfe ohne Eigenbeiträge zu gewähren. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.11.2009 - 2 IN 1169/06 (G2) -LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.06.2010 - 11 T 27/10 -