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BGH · IX ZB 178/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 178/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Schuldner hat hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt und begehrt Prozesskostenhilfe. Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß §296 Abs.1, §295 Abs. 1 Nr. 3 InsO Vorgelegen haben, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die keine zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler aufweist.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 296 InsO
FischerRestschuldbefreiungMärzhiergegenLüneburgRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 178/07
vom 27. März 2008 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 27. März 2008 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 30. August 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Mit Beschluss vom 5. März 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht -
die nachgesuchte Restschuldbefreiung versagt und die bewilligte Verfahrenskostenstundung aufgehoben. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Schuldner hat hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt und begehrt Prozesskostenhilfe.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung gemäß §296 Abs. 1, §295 Abs. 1 Nr. 3 InsO Vorgelegen haben, beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung, die keine zulässigkeitsrelevanten Rechtsfehler aufweist.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Raebel
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Lüneburg, Entscheidung vom 05.03.2007 - 46 IK 125/03 -LG Lüneburg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 3 T 48/07 -