Dezember 1932 durch den Vorsitzenden Richter tfal und dl« Richter Henkel, Fuchs» Ihr» Lang und winter beschlosseni Dia Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 11« Zivilsenats - Batscbädlgungasenata - das Ober«* lande«gerichta Köhlens von 22. Im August 1930 verlangten die Kläger Zahlung einer laufenden Beibille, unter andere« mit dar Begründung, der Vergleich beruhe auf der gemeinsamen Hechtsansicht, daß wia-derkehrende Leistungen nur bei einen erheblichen Verfolgungsschicksal gewährt werden dürften; sie hebe sich aber durch das Urteil des BGH Rzk‘ I960, 2k als falsch herausgestellt. gleiche iiß April 1569 eine» beiderseitigen Rechtsirrtua erlegen seien« *igch seiner Auffassung sprechen die Uastinda dafür* daß durch den Vergleich der streit odar die Ungewißheit über dta Kechtafregs habe beseitigt werden sollen* in welches bfefaag* den Klägern bei dea erlittenen Verfolgungs-schlckaai ein Härte aus gleich nach § 165 Ü5G zustehe« Deshalb hat er ein Recht auf Anpassung des Vergleichs (i 242 0GB) durch 2ahlung einer laufenden Beihilfe verneint« Diese Entscheidung beruht auf der Feststellung und Würdigung der Umstände* die zua Vergleich geführt haben« Sie sind Sache des fstrichtars* dessen rechtlich® Erwägungen alt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs* insbesondere zu § 165 B2G übereinstinmen« Rechtsgrundsätzliche Fragen wirft der Streitfall nicht auf« Auch aus des Vorbringen der Beschwerde ergibt sich kein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Ab«.
IX 23 177/82 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ln der EntschMlgungssacho 1 • Sentor A 2« Sofia A 10f Bfi y< - Prozeßbevollmächtigte s fIsrael, Kläger und Beschwerdeftihrer, Rechtsanvälte Justizrat Dr. ■MHi und H# gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, ■Straße 1, Beklagten und Beschverdegegner s?« 2 - 2&v Xa. Zivilsenat das Zundeagerichtshofs bat au 2. Dezember 1932 durch den Vorsitzenden Richter tfal und dl« Richter Henkel, Fuchs» Ihr» Lang und winter beschlosseni Dia Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 11« Zivilsenats - Batscbädlgungasenata - das Ober«* lande«gerichta Köhlens von 22. Juni 1932 wird zurückgeviesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klüger* ^ ..^niWMcvenMinp Die Kläger verglichen sich im April 1979 mit dar 2at-aebädigungsbehörde über den Anspruch aut Härteausgleich nach § 163 B&&; das beklagte Land mahlte zur Abgeltung einmalig 3 OGü iM. Im August 1930 verlangten die Kläger Zahlung einer laufenden Beibille, unter andere« mit dar Begründung, der Vergleich beruhe auf der gemeinsamen Hechtsansicht, daß wia-derkehrende Leistungen nur bei einen erheblichen Verfolgungsschicksal gewährt werden dürften; sie hebe sich aber durch das Urteil des BGH Rzk‘ I960, 2k als falsch herausgestellt. Die Behörde lehnte ab; die Klage auf monatliche Beihilfen ab Bedürftigkeit blieb erfolglos. Der Bsrufungsrichtar kann - vie zuvor das Landgericht -nicht feststallen, daü die Parteien bei Abschluß des Vor- ^ ß fit gleiche iiß April 1569 eine» beiderseitigen Rechtsirrtua erlegen seien« *igch seiner Auffassung sprechen die Uastinda dafür* daß durch den Vergleich der streit odar die Ungewißheit über dta Kechtafregs habe beseitigt werden sollen* in welches bfefaag* den Klägern bei dea erlittenen Verfolgungs-schlckaai ein Härte aus gleich nach § 165 Ü5G zustehe« Deshalb hat er ein Recht auf Anpassung des Vergleichs (i 242 0GB) durch 2ahlung einer laufenden Beihilfe verneint« Diese Entscheidung beruht auf der Feststellung und Würdigung der Umstände* die zua Vergleich geführt haben« Sie sind Sache des fstrichtars* dessen rechtlich® Erwägungen alt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs* insbesondere zu § 165 B2G übereinstinmen« Rechtsgrundsätzliche Fragen wirft der Streitfall nicht auf« Auch aus des Vorbringen der Beschwerde ergibt sich kein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Ab«. Z BEG). Mel Henkel