Pie Beschverde der Klägerin fegen die Eicbtai-leesung der Revision im Urteil de» 2. Des Berufungsgericht billigt die Ermessensentecbeiäung de» Beklagten, der Abhilfe versagt hat* veil die Klägerin Ihre Untätigkeit im früheren Verfahren euch nachträglich nicht ausreichend erklärt habe* Dabei würdigt des Berufung gexieht in tatiichtorlichar Verantwortung das Vorbringen tw. des ProsaDeerhalten der Klägerin sowie die vorgelegten ärztlichen Atteste* Dlaso Beurteilung hält sich in Rahnen der Rechtsprechtag des Senats cur Abhilfe und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen euf* Invieveit es in derartigen Fällen der Zuziehung eines Sachverständigen bedarf* kann nicht rechtagrundsStglich geklärt verden, hängt vielmehr ganz von den Umstanden de» linselfalls ab«
fiTSci‘«eid.-ScmmIg. cl. Senats Abschrift BUNDESGERICHTSHOF pc ZB 177/7ft BESCHLUSS in der EntscMdiguzigssache Hannah geborene Ave., 7400, Apt* 311 V, 19131, USA, Klägerin und Beschverde führe rin, • ProaeSbevollaächtigteri Rechtsanwalt Dr. gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Nie&ersMchsische Landesverwaltungsant, /^str&Be 14, Beklagten und Beschwerdegegner 2 S// Der IX* Zivilsenat da» Bundea^richtsfeol« hat am 25# NöVö&bsr 1-9Ö0 durch da» Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn» Ports^nn* Pr* Leng und Pr. Jähnko beschlossen* Pie Beschverde der Klägerin fegen die Eicbtai-leesung der Revision im Urteil de» 2. Zivil»«* csta dos Cberlandeegerichta Celle vom 3# Ko-vcaber 1970 wird Kurttckgawiese». Pi$ außergerichtlichen Kosten dos Boschverde* verfahren» trägt die Klägerin* C r ti b o Fle gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision <§ 219 Aba. 2 E£G) liegt nicht vor* Des Berufungsgericht billigt die Ermessensentecbeiäung de» Beklagten, der Abhilfe versagt hat* veil die Klägerin Ihre Untätigkeit im früheren Verfahren euch nachträglich nicht ausreichend erklärt habe* Dabei würdigt des Berufung gexieht in tatiichtorlichar Verantwortung das Vorbringen tw. des ProsaDeerhalten der Klägerin sowie die vorgelegten ärztlichen Atteste* Dlaso Beurteilung hält sich in Rahnen der Rechtsprechtag des Senats cur Abhilfe und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen euf* Invieveit es in derartigen Fällen der Zuziehung eines Sachverständigen bedarf* kann nicht rechtagrundsStglich geklärt verden, hängt vielmehr ganz von den Umstanden de» linselfalls ab« Kai Dr* Lang