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BGH · pc ZB 177/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: pc ZB 177/7

Pie Beschverde der Klägerin fegen die Eicbtai-leesung der Revision im Urteil de» 2. Des Berufungsgericht billigt die Ermessensentecbeiäung de» Beklagten, der Abhilfe versagt hat* veil die Klägerin Ihre Untätigkeit im früheren Verfahren euch nachträglich nicht ausreichend erklärt habe* Dabei würdigt des Berufung gexieht in tatiichtorlichar Verantwortung das Vorbringen tw. des ProsaDeerhalten der Klägerin sowie die vorgelegten ärztlichen Atteste* Dlaso Beurteilung hält sich in Rahnen der Rechtsprechtag des Senats cur Abhilfe und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen euf* Invieveit es in derartigen Fällen der Zuziehung eines Sachverständigen bedarf* kann nicht rechtagrundsStglich geklärt verden, hängt vielmehr ganz von den Umstanden de» linselfalls ab«

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Volltext der Entscheidung

fiTSci‘«eid.-ScmmIg. cl. Senats
 Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF pc ZB 177/7ft	BESCHLUSS
in der EntscMdiguzigssache
 Hannah	geborene
 Ave., 7400, Apt* 311 V, 19131, USA,
Klägerin und Beschverde führe rin,
• ProaeSbevollaächtigteri
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Nie&ersMchsische Landesverwaltungsant, /^str&Be 14,
Beklagten und Beschwerdegegner
2
S//
Der IX* Zivilsenat da» Bundea^richtsfeol« hat am 25# NöVö&bsr 1-9Ö0 durch da» Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn» Ports^nn* Pr* Leng und Pr. Jähnko
 beschlossen*
Pie Beschverde der Klägerin fegen die Eicbtai-leesung der Revision im Urteil de» 2. Zivil»«* csta dos Cberlandeegerichta Celle vom 3# Ko-vcaber 1970 wird Kurttckgawiese».
Pi$ außergerichtlichen Kosten dos Boschverde* verfahren» trägt die Klägerin*
C r ti b o
Fle gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision <§ 219 Aba. 2 E£G) liegt nicht vor*
Des Berufungsgericht billigt die Ermessensentecbeiäung de» Beklagten, der Abhilfe versagt hat* veil die Klägerin Ihre Untätigkeit im früheren Verfahren euch nachträglich nicht ausreichend erklärt habe* Dabei würdigt des Berufung gexieht in tatiichtorlichar Verantwortung das Vorbringen tw. des ProsaDeerhalten der Klägerin sowie die vorgelegten ärztlichen Atteste* Dlaso Beurteilung hält sich in Rahnen der Rechtsprechtag des Senats cur Abhilfe und wirft keine ungeklärten Rechtsfragen euf* Invieveit es in derartigen Fällen der Zuziehung eines Sachverständigen bedarf* kann nicht rechtagrundsStglich geklärt verden, hängt vielmehr ganz von den Umstanden de» linselfalls ab«
Kai
 Dr* Lang