* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 177/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 177/11

Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 9. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. 4 Das Beschwerdegericht ist bei seiner Prüfung, ob die unterlassene Mitteilung des Wohnsitzwechsels eine Nichterfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Schuldnerin von Gewicht darstellt, nicht von dem in der Ummeldung genannten Tag des Umzugs (1. Das Beschwerdegericht hat sich ersichtlich an der von ihm angeführten Senatsentscheidung (Beschluss vom 3. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Beschwerdegericht festgestellte Auskunftspflichtverletzung bezüglich der zu dem 1.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 103f EGInsO § 574 ZPO
HeilbronnZBBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 177/11
vom 9. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 9. Februar 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10. Mai 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	gemäß	§	574	Abs.	1	Satz	1	Nr.	1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6,
7 InsO in Verbindung mit Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
 
2	1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.
3	Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE 86, 133, 145). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7).
4	Das Beschwerdegericht ist bei seiner Prüfung, ob die unterlassene Mitteilung des Wohnsitzwechsels eine Nichterfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Schuldnerin von Gewicht darstellt, nicht von dem in der Ummeldung genannten Tag des Umzugs (1. Juni 2009) ausgegangen, was sich eindeutig aus dem zugrunde gelegten Zeitraum von nahezu zwei Monaten ergibt. Auch im Übrigen ist die Würdigung des Beschwerdegerichts unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten beanstandungsfrei. Das Beschwerdegericht hat sich ersichtlich an der von ihm angeführten Senatsentscheidung (Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 181/07, ZlnsO 2008, 975, Rn. 9) ausgerichtet und die danach gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Beschwerdegericht festgestellte Auskunftspflichtverletzung bezüglich der zu dem 1. Juni 2009 angetretenen Arbeitsstelle.
 
5	2.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3	ZPO
abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 25.03.2011 - 14 IN 717/06 -LG Heilbronn, Entscheidung vom 10.05.2011 -IT 166/11 Bm -