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BGH · IX ZB 177/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 177/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 10. Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass das Beschwerdegericht auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, bedarf es nicht.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 177/09
10. Februar 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 10. Februar 2010 beschlossen:
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 103.880,88 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht dem Betrag der von
 dem Beschwerdeführer mit dem Insolvenzantrag verfolgten Forderung. Einer ausdrücklichen Klarstellung, dass das Beschwerdegericht auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat, bedarf es nicht. Dies ergibt sich bereits aus der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom - 8200 IN 1437/08 -LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 15.07.2009 - 11 T 3385/09 -