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BGH · IX ZB 177/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 177/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der bis zu dem 3. 3 a) Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs.1, § 4d Abs. 1 InsO), soweit der Schuldner die ihm bewilligte Kostenstundung angreift. 4 aa) Dem Schuldner steht gemäß § 4d Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur offen, wenn der Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens abgelehnt oder die Bewilligung nachträglich aufgehoben wird. Da § 4d InsO nicht schlechthin gegen jede Entscheidung in Stundungsangelegenheiten die Beschwerde eröffnet (Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4d Rn. 3) scheidet ein Rechtsmittel aus, sofern die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt wird. Die Bewilligung der Kostenstundung nimmt dem Schuldner nicht die Möglichkeit, nach Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens in die Prüfung einzutreten, ob das Insolvenzverfahren fortgesetzt oder durch eine Antragsrücknahme beendet werden soll (HK-InsO/Kirchhof, 4. Infolge der Antragsrücknahme werden alle bis dahin ergangenen Entscheidungen, auch die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten, gemäß §§ 4 InsO, 269 Abs.3 Satz 1 ZPO wirkungslos (FK-lnsO/Schmerbach, 4. Überdies hat der Schuldner nicht ansatzweise dargelegt, welcher weitere Sachvortrag von ihm beabsichtigt war, so dass auch nicht beurteilt werden kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht. 8 b) Auch im Blick auf den übrigen Inhalt des angefochtenen Beschlusses ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde aussichtslos, weil die Entscheidung eine Rechtsverletzung nicht erkennen lässt.

Zitierte Normen: § 577 ZPO § 4d InsO Art. 103 GG § 309 InsO
FischerangefochtenInsOZPORechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 177/07
vom 7. Februar 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 7. Februar 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 27. August 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1.	Die	Rechtsbeschwerde	ist	unzulässig,	weil	sie	nicht	innerhalb der bis
 zu dem 3. Dezember 2007 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt begründet worden ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
 
2	2. Ein Notanwalt ist dem Schuldner nicht zu bestellen. Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist aussichtslos (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).
3	a) Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO), soweit der Schuldner die ihm bewilligte Kostenstundung angreift.
4	aa) Dem Schuldner steht gemäß § 4d Abs. 1 InsO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nur offen, wenn der Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens abgelehnt oder die Bewilligung nachträglich aufgehoben wird. Da § 4d InsO nicht schlechthin gegen jede Entscheidung in Stundungsangelegenheiten die Beschwerde eröffnet (Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4d Rn. 3) scheidet ein Rechtsmittel aus, sofern die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt wird. Bei dieser Sachlage ist sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Rechtsbeschwerde des Schuldners unstatthaft.
5	Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, dass der Schuldner durch die Gewährung der Stundung beschwert ist. Die Bewilligung der Kostenstundung nimmt dem Schuldner nicht die Möglichkeit, nach Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens in die Prüfung einzutreten, ob das Insolvenzverfahren fortgesetzt oder durch eine Antragsrücknahme beendet werden soll (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO § 13 Rn. 40). Vielmehr kann der Schuldner seinen Insolvenzantrag gemäß § 13 Abs. 2 InsO bis zur Verfahrenseröffnung zurücknehmen. Infolge der Antragsrücknahme werden alle bis dahin ergangenen Entscheidungen, auch die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten, gemäß §§ 4 InsO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos (FK-lnsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 13 Rn. 21).
 
6	bb)	Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt - selbst wenn man die
 Statthaftigkeit des Rechtsmittels unterstellt - nicht vor.
7	Dem	Schuldner ist - wie er zutreffend vorträgt - durch eine mündliche
 Absprache seines Verfahrensbevollmächtigten mit der damaligen Kammervorsitzenden eine weitere Stellungnahmefrist eingeräumt worden. Ausweislich der Gerichtsakten ist am 1. Juni 2007 die fernmündliche Zusage erfolgt, nicht vor Ablauf eines Monats zu entscheiden. Tatsächlich ist die angefochtene Entscheidung erst am 27. August 2007 und damit lange nach Ende der eingeräumten Frist ergangen. Überdies hat der Schuldner nicht ansatzweise dargelegt, welcher weitere Sachvortrag von ihm beabsichtigt war, so dass auch nicht beurteilt werden kann, ob die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht.
8	b)	Auch	im	Blick	auf	den übrigen Inhalt des angefochtenen Beschlusses
 ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde aussichtslos, weil die Entscheidung eine Rechtsverletzung nicht erkennen lässt.
9	Die	Ersetzung	einer	verweigerten	Zustimmung	zu	dem	Schuldenbereini-
gungsplan scheidet im Streitfall aus, weil das Landgericht festgestellt hat, dass Zweifel am Bestehen einer von dem Schuldner angegebenen Forderung glaubhaft gemacht wurden (§ 309 Abs. 3 InsO). Nach dem Scheitern der Schuldenbereinigung ist das Verfahren - wie von den Vordergerichten angeordnet - wieder aufzunehmen (§311 InsO). Ebenso sind die Sicherungsmaßnahmen der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und
 
der Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO) rechtlich nicht zu beanstanden.
Dr. Gero Fischer	Prof.	Dr. Gehrlein	Vill
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, Entscheidung vom 30.04.2007 - 1b IK 226/06 -LG Lübeck, Entscheidung vom 27.08.2007 -11248/07 -