Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daß eine Abhilfe gegenüber dem Vergleich nicht in Betracht kommt (BGH RzW 1975, 149), stellt aber fest, daß die Vertragsschließenden die Internierung auf Mauritius aus Rechtsgründen nicht als entschädigungsfähig angesehen hatten. Es geht dabei, wie auch die Beschwerde nicht verkennt, von den Grundsätzen aus, die der Bundesgerichtshof in RzW 1963, 228; 1965, 517 und 1966, 557 Nr. 24 dargelegt hat. Dementsprechend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Verfolgte als Volksdeutscher Jude im Rahmen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG so zu behandeln ist, als ob ihm die deutsche Staatsangehörigkeit wie den nichtjüdischen deutschen Einwohnern Danzigs nicht vorenthalten worden wäre. Es stellt aber fest, daß Großbritannien im Einklang mit dem Völkerrecht die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft an Einwohner der vom Dritten Reich anektierten Gebiete nicht anerkannt hat. Denn dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die von der Beschwerde herausgestellte und von den Tatrichtem verschieden beantwortete Frage zu entscheiden, ob die Schutzmacht Schweiz "faktisch” durch eine Inter vention für die vom Dritten Reich diskriminierten Danziger Juden nichtdeutscher Staatsangehörigkeit etwas hätte erreichen können. Das Berufungsgericht legt ferner zutreffend dar, daß es an eine Verwaltungsübung des Landes Rheinland-Pfalz, das in gleichgelagerten Fällen im Wege des Vergleichs 100,— DM je Monat der Internierung auf Mauritius gewähre, nicht gebunden ist, vielmehr nach dem Gesetz zu entscheiden hat und einen danach unbegründeten Anspruch auch nicht teilweise zuerkennen darf.Mai Fuchs
7 BUNDESGERICHTSHOF Ti re 176/75 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Israel, - Prozeßhevollmächtigte: Str. Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwälte Dr. gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30, und Beklagten und Beschwerdegegner /: * >; StT' Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Januar 1975 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Der seit 1925 in Danzig wohnhafte jüdische Verfolgte, der polnischer Staatsbürger, allenfalls staatenlos war, aber dem deutschen Volkstum angehörte, versuchte, mit einem von der Gestapo 1940 zusammengestellten Transport auswanderungswilliger Juden nach Palästina einzureisen. Er wurde von britischen Behörden zunächst in Atlith interniert, im Dezember 1940 nach Mauritius deportiert und dort unter menschenunwürdigen Lebensbedingungen bis Kriegsende festgehalten. Die Behörde gewährte ihm durch Vergleich vom 1. November 1966 300.— DM HaftentSchädigung für die Zeit des Transports von Danzig nach Palästina. Als Erbe seines verfolgten Vaters verlangt der Kläger im Wege der Abhilfe Entschädigung für dessen Freiheitsentziehung auf der Insel Mauritius. ! Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daß eine Abhilfe gegenüber dem Vergleich nicht in Betracht kommt (BGH RzW 1975, 149), stellt aber fest, daß die Vertragsschließenden die Internierung auf Mauritius aus Rechtsgründen nicht als entschädigungsfähig angesehen hatten. Im Einklang mit BGH aaO und RzW 1975, 151 untersucht das Kammergericht, ob dem Verfolgten abweichend von der dem Vergleich zugrundeliegenden Rechtsan-sicht ein Anspruch zustand. Es geht dabei, wie auch die Beschwerde nicht verkennt, von den Grundsätzen aus, die der Bundesgerichtshof in RzW 1963, 228; 1965, 517 und 1966, 557 Nr. 24 dargelegt hat. Dementsprechend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Verfolgte als Volksdeutscher Jude im Rahmen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG so zu behandeln ist, als ob ihm die deutsche Staatsangehörigkeit wie den nichtjüdischen deutschen Einwohnern Danzigs nicht vorenthalten worden wäre. Es stellt aber fest, daß Großbritannien im Einklang mit dem Völkerrecht die Verleihung der deutschen Staatsbürgerschaft an Einwohner der vom Dritten Reich anektierten Gebiete nicht anerkannt hat. Deshalb hätte die die deutschen Interessen vertretende Schutzmacht, die Schweiz, eine Verbesserung der LebensVerhältnisse für polnische Staatsbürger oder Staatenlose nicht durchsetzen können. Diese Würdigung, die ausschließt, daß der Verlust des Schutzes des deutschen Reiches die rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung auf Mauritius ermöglicht habe, ist dem Tatrichter Vorbehalten. Sie setzt sich mit der abweichenden Bewertung vergleichbarer Sachverhalte durch andere Tatgerichte auseinander. Das rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i i (§ 219 Abs. 2 Nr. 3 BEG). Denn dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die von der Beschwerde herausgestellte und von den Tatrichtem verschieden beantwortete Frage zu entscheiden, ob die Schutzmacht Schweiz "faktisch” durch eine Inter vention für die vom Dritten Reich diskriminierten Danziger Juden nichtdeutscher Staatsangehörigkeit etwas hätte erreichen können. Das Berufungsgericht legt ferner zutreffend dar, daß es an eine Verwaltungsübung des Landes Rheinland-Pfalz, das in gleichgelagerten Fällen im Wege des Vergleichs 100,— DM je Monat der Internierung auf Mauritius gewähre, nicht gebunden ist, vielmehr nach dem Gesetz zu entscheiden hat und einen danach unbegründeten Anspruch auch nicht teilweise zuerkennen darf. Mai Fuchs