Klägerin und Beschwerdeführerin, ProseBbevollaäehtigter; Rechtsanwalt gegen des Lead BheinlendwPf als $ Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 10. Gründe Dir. gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Aba. 2 BEG) liegt nicht vor.
ABSCHRIFT zur EntscheldungsSammlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF IX SB 175/75 BESCHLUSS ln der EntscfrXdlgungssache Priscilla S Street, F Klägerin und Beschwerdeführerin, ProseBbevollaäehtigter; Rechtsanwalt gegen des Lead BheinlendwPf als $ vertreten deren des Ministerial der Finanzen, Kaiser-Friedrioh-StraBe 1# Meins 1# Beklagten und Sesofcwerdegegner# Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sei 20. Dezej&ber 1977 durch den Vorsitzenden Richter NLai und die dichter Benkel, or. Thuasa, Portnaun und Gärtner beschlossen t Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 10. Zivilsenat* - Kntsohädlguagssenets - des Oberlandes-gerlehts Koblenz von 10* September 1974 wird iurdckgewiesen* Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und aus-lagenfrei die außergerichtlichen Kosten trägt ule Klägerin. Gründe Dir. gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Aba. 2 BEG) liegt nicht vor. Das Bsrufuagsurtell beruht auf der den ratriobter vor behaltenen Würdigung der erhobenen Beweise# die sich auch auf die soziale Stellung des Vaters der Klägerin erstreckt hat. Die Angriffe der Besehverde gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts können die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Hai Gärtner