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BGH · IX ZB 175/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 175/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. 1 Der Schuldner hat in Verbindung mit dem Antrag auf Eröffnung des Ver- Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 26. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. 5 Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs.4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann (BGH, Beschl. Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BGH, Beschl.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 175/06
vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein
 am 17. Januar 2008 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Halle vom 13. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
1	Der	Schuldner	hat in Verbindung mit dem Antrag auf Eröffnung des Ver-
braucherinsolvenzverfahrens einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 26. Juli 2006 abgelehnt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners
 
hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.
2	Die	Rechtsbeschwerde	führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
3	Die	Rechtsbeschwerde	ist	gemäß	§	574	Abs.	1	Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist.
4	Entscheidet	der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er
 rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGHZ 154, 200, 201 f; BGH, Beschl. v. 11. September 2003 -XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; v. 5. November 2003 -XII ZB 105/03, FamRZ 2004, 363; v. 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448, 449; v. 25. November 2003 -VIII ZB 122/02, NJW-RR 2004, 1714, 1715; v. 13. Juli 2004 -VI ZB 63/03,
 
NJW-RR 2004, 1717; v. 27. Oktober 2005 - III ZB 66/05, NJW-RR 2006, 286, 287 [zur Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG]).
5	Die	angefochtene	Entscheidung	ist daher aufzuheben und die Sache zur
 erneuten Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), damit er die gegebenenfalls nach § 568 Satz 2 ZPO erforderliche Übertragungsentscheidung treffen kann (BGH, Beschl. v. 10. November 2003 aaO; v. 13. Juli 2004 aaO). Der Senat weist insoweit darauf hin, dass die für den angefochtenen Beschluss maßgeblichen Gesichtspunkte inzwischen geklärt sind. Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskostenstundung und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags keine Prozesskostenhilfe bewilligt und kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 94/06, WM 2007, 1035).
 IV.
6	Wegen	der	durch	die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
 macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Gehrlein
 Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 26.07.2006 - 59 IK 938/06 -LG Halle, Entscheidung vom 13.09.2006 - 2 T 561/06 -