Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Dem Schuldner wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs.6 Satz 3 ZPO abgesehen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 175/05 vom 1. Februar 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 1. Februar 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 7. Juni 2005 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1. als unzulässig verworfen. Dem Schuldner wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Dr. von Plehwe beigeordnet. Ratenzahlungen oder Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht festgesetzt. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 24.01.2005 - 174 IK 149/02 -LG Erfurt, Entscheidung vom 07.06.2005 -IT 153/05 -