Ein Beschluß, durch den die Berufung nach § 519 b ZPO verworfen worden ist, kann von dem Gericht, das ihn erlassen hat, nicht aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, daß er auf unzutreffender Tatsachengrundlage beruht (Übereinstimmung mit BAG NJW 1971, 1823). Gründe Die Klägerin legte gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. schrift bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts ein, das daraufhin am nächsten Tag seinen Verwerfungsbeschluß vom 3. Die gegen den VerwerfungsbeSchluß gerichtete Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 209 Abs.1, 221 Abs.1, 223 BEG, § 519 b Abs. 2 ZPO). Das Gericht, das ihn erlassen hat, ist daran gebunden und darf ihn selbst dann nicht ändern, wenn er mit einer zulässigen Beschwerde angefoch-ten wird (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 318, 577 Abs.3 ZPO). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs NJW 1973, 1197 offengelassene Frage, ob ausnahmsweise die Änderung oder Aufhebung eines der sofortigen Beschwerde unterliegenden Beschlusses innerhalb der Beschwerdefrist im Falle einer offensichtlichen Fehl ent sehe idling zulässig sei, ist für den auf unzutreffender Tatsachengrundlage beruhenden Verwerfungsbeschluß (§ 519 b ZPO) im Interesse der Rechtssicherheit zu verneinen. Ein zeitraubendes und Kosten verursachendes Beschwerde-verfahren läßt sich in aller Regel dadurch vermeiden, daß vor Verwerfung der Berufung der Berufungskläger gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 139 Abs. 2 ZPO auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wird. Da die Klägerin ihre Berufung rechtzeitig und auch sonst ordnungsgemäß begründet hat (§ 209 Abs. 1 BBC, §519 ZPO) und auch im übrigen gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Bedenken bestehen, ist der an-gefochtene Beschluß aufzuheben.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 209 Abs. 1; ZPO § 519 b Ein Beschluß, durch den die Berufung nach § 519 b ZPO verworfen worden ist, kann von dem Gericht, das ihn erlassen hat, nicht aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, daß er auf unzutreffender Tatsachengrundlage beruht (Übereinstimmung mit BAG NJW 1971, 1823). BGH, Beschl. v. 26. Juni 1974 - IX ZB 174/74 - OLG Frankfurt/M. LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF ix zb 174/74 BESCHLUSS in der Entschädigungssache USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt1 gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Gründe Die Klägerin legte gegen das Urteil des Landgerichts vom 13. September 1973, das ihr am 30. Oktober 1973 zugestellt wurde, am 27. Februar 1974 Berufung ein. Am 18. März 1974 ging ihre Berufungsbegründungsschrift bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt (Main) ein, gelangte aber zunächst nicht an das Berufungsgericht. Dieses verwarf, ohne die Klägerin vorher zu hören, mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist. Am 8. April 1974 ging die Begründungs- schrift bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts ein, das daraufhin am nächsten Tag seinen Verwerfungsbeschluß vom 3. April 197^ aufhob. Die gegen den VerwerfungsbeSchluß gerichtete Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 209 Abs. 1, 221 Abs. 1, 223 BEG, § 519 b Abs. 2 ZPO). Den die Berufung verwerfenden Beschluß konnte das Berufungsgericht nicht deswegen wieder aufheben, weil sich nachträglich herausstellte, daß die Klägerin die Begründungsfrist nicht versäumt hatte. Der Senat schließt sich insoweit der vom Bundesarbeitsgericht NJW 1973» 1823 vertretenen Auffassung an. Der die Berufung verwerfende Beschluß (§ 209 Abs. 1 BEG, § 519 b ZPO) steht einem entsprechenden Urteil gleich. Das Gericht, das ihn erlassen hat, ist daran gebunden und darf ihn selbst dann nicht ändern, wenn er mit einer zulässigen Beschwerde angefoch-ten wird (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 318, 577 Abs. 3 ZPO). Die vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs NJW 1973, 1197 offengelassene Frage, ob ausnahmsweise die Änderung oder Aufhebung eines der sofortigen Beschwerde unterliegenden Beschlusses innerhalb der Beschwerdefrist im Falle einer offensichtlichen Fehl ent sehe idling zulässig sei, ist für den auf unzutreffender Tatsachengrundlage beruhenden Verwerfungsbeschluß (§ 519 b ZPO) im Interesse der Rechtssicherheit zu verneinen. Dem stehen die prozeßökonomischen Erwägungen des Berufungsgerichts nicht entgegen. Ein zeitraubendes und Kosten verursachendes Beschwerde-verfahren läßt sich in aller Regel dadurch vermeiden, daß vor Verwerfung der Berufung der Berufungskläger gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 139 Abs. 2 ZPO auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wird. Da die Klägerin ihre Berufung rechtzeitig und auch sonst ordnungsgemäß begründet hat (§ 209 Abs. 1 BBC, §519 ZPO) und auch im übrigen gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Bedenken bestehen, ist der an-gefochtene Beschluß aufzuheben. Mai Dr. Thumm