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BGH

Gericht: BGH

Pi« Beschwerde dar Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil de« 7. Gründe Paa Berufungsgericht stellt fest» die Klägerin sei nicht in das als iuaismeaaaa&o das Konzentrationslagers drei Rosen in dea Haitetättenveraeichnis der 6« DV-BBG auigeiührten Pager Fünftel ehen» sondern in einen hiervon getrennten Zwangsarbeitslager Markstädt restgehalten vor« im« Per ia HattatSttenveraeichnis bei •Markstädt* aufge~ noaaene Hinweis "siehe Fünfteiohen* erkläre sich allein daraus# daä das Lager Fünftelchea zunächst unter dea Hanen Jfarketädt bestanden habe. Me Voraussetzungen des I 31 Abs. 2 B£G und damit eines Heusntragsreahts nach Art* 111 ihr* 1 BJO-SchludG seien deshalb bei der Klägerin nicht gegeben* Der Tatrichter hat danach richtig entschieden, dafl die Klägerin ln Narkstädt nicht in aiaen Konzentrationslager in Sinne des § 31 Abs. 2 BBS feetgehelten war.

Zitierte Normen: § 219 BEG
PrHinweislagerndeStuttgartKlägerinMarkstädtRevision

Volltext der Entscheidung

Zur SntscheidungsSammlung des Senats
 Abschrift
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<£- \J
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
ln der ^nt«reh£digungesacb©
Berte
, geborene Street, P
If
USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
?ro^e}b©voliaächtigtet
 HechteenwÄlte
 gegen
Lend Baden - Württemberg,
 vertreten durch de» Juetizninisteriutt Baden-WUrttenberg,
 Stuttgart t, Schillerplatz 4,
Beklagten und Beaohwerdegegner
z
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 25. Septeaber 1975 durch di« Richter Pr* Dw, Benkel» Fuchs» Portaann und Pr« Lang
 beschlossen*
Pi« Beschwerde dar Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil de« 7. üvUsenet« de« OberXaadesge-richte Stuttgart voa 23* öeseaber 1971 wird surückgewieeen*
Das Bescdiwerdeveriahrea ist gebühren-und eualageairei | die außergerichtli-eben Kesten trägt di« Klägerin*
Gründe
 Paa Berufungsgericht stellt fest» die Klägerin sei nicht in das als iuaismeaaaa&o das Konzentrationslagers drei Rosen in dea Haitetättenveraeichnis der 6« DV-BBG auigeiührten Pager Fünftel ehen» sondern in einen hiervon getrennten Zwangsarbeitslager Markstädt restgehalten vor« im« Per ia HattatSttenveraeichnis bei •Markstädt* aufge~ noaaene Hinweis "siehe Fünfteiohen* erkläre sich allein daraus# daä das Lager Fünftelchea zunächst unter dea Hanen Jfarketädt bestanden habe. Me Voraussetzungen des I 31 Abs. 2 B£G und damit eines Heusntragsreahts nach Art* 111 ihr* 1 BJO-SchludG seien deshalb bei der Klägerin nicht gegeben*
Dl« Feststellung des Berufungsgerichts ln welchen Lager sieh die Klägerin aufhielt, ist fär den K«Visionsrichter bindend. Die Auslegung, di« er den Hinweis in Haftstättenverzeichnis bei den Stichwert Markstädt gibt, ist rechtlich zutreffend. Der Tatrichter hat danach richtig entschieden, dafl die Klägerin ln Narkstädt nicht in aiaen Konzentrationslager in Sinne des § 31 Abs. 2 BBS feetgehelten war.
Mn Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt danach nicht vor.