Pi« Beschwerde dar Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil de« 7. Gründe Paa Berufungsgericht stellt fest» die Klägerin sei nicht in das als iuaismeaaaa&o das Konzentrationslagers drei Rosen in dea Haitetättenveraeichnis der 6« DV-BBG auigeiührten Pager Fünftel ehen» sondern in einen hiervon getrennten Zwangsarbeitslager Markstädt restgehalten vor« im« Per ia HattatSttenveraeichnis bei •Markstädt* aufge~ noaaene Hinweis "siehe Fünfteiohen* erkläre sich allein daraus# daä das Lager Fünftelchea zunächst unter dea Hanen Jfarketädt bestanden habe. Me Voraussetzungen des I 31 Abs. 2 B£G und damit eines Heusntragsreahts nach Art* 111 ihr* 1 BJO-SchludG seien deshalb bei der Klägerin nicht gegeben* Der Tatrichter hat danach richtig entschieden, dafl die Klägerin ln Narkstädt nicht in aiaen Konzentrationslager in Sinne des § 31 Abs. 2 BBS feetgehelten war.
Zur SntscheidungsSammlung des Senats Abschrift / M * <£- \J BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ln der ^nt«reh£digungesacb© Berte , geborene Street, P If USA, Klägerin und Beschwerdeführerin, ?ro^e}b©voliaächtigtet HechteenwÄlte gegen Lend Baden - Württemberg, vertreten durch de» Juetizninisteriutt Baden-WUrttenberg, Stuttgart t, Schillerplatz 4, Beklagten und Beaohwerdegegner z Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 25. Septeaber 1975 durch di« Richter Pr* Dw, Benkel» Fuchs» Portaann und Pr« Lang beschlossen* Pi« Beschwerde dar Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil de« 7. üvUsenet« de« OberXaadesge-richte Stuttgart voa 23* öeseaber 1971 wird surückgewieeen* Das Bescdiwerdeveriahrea ist gebühren-und eualageairei | die außergerichtli-eben Kesten trägt di« Klägerin* Gründe Paa Berufungsgericht stellt fest» die Klägerin sei nicht in das als iuaismeaaaa&o das Konzentrationslagers drei Rosen in dea Haitetättenveraeichnis der 6« DV-BBG auigeiührten Pager Fünftel ehen» sondern in einen hiervon getrennten Zwangsarbeitslager Markstädt restgehalten vor« im« Per ia HattatSttenveraeichnis bei •Markstädt* aufge~ noaaene Hinweis "siehe Fünfteiohen* erkläre sich allein daraus# daä das Lager Fünftelchea zunächst unter dea Hanen Jfarketädt bestanden habe. Me Voraussetzungen des I 31 Abs. 2 B£G und damit eines Heusntragsreahts nach Art* 111 ihr* 1 BJO-SchludG seien deshalb bei der Klägerin nicht gegeben* Dl« Feststellung des Berufungsgerichts ln welchen Lager sieh die Klägerin aufhielt, ist fär den K«Visionsrichter bindend. Die Auslegung, di« er den Hinweis in Haftstättenverzeichnis bei den Stichwert Markstädt gibt, ist rechtlich zutreffend. Der Tatrichter hat danach richtig entschieden, dafl die Klägerin ln Narkstädt nicht in aiaen Konzentrationslager in Sinne des § 31 Abs. 2 BBS feetgehelten war. Mn Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt danach nicht vor.