Klägerin, könnte sieh vagen dieser Trage daher nur auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, duroh die ** er steals ln RaW I960, 452 Br* 17 - klargeetellt wurde, daß Oewaltmaßnahmen, die vor der Eingliederung Bansigs ln das Beutsohe Reich auf Veranlassung oder alt Billigung der HBDAP getroffen wurden, unter f 2 BEO fallen» Sine neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt aber keine Verglelohsanfeehtung nach Artikel III Hr. 5 BBÖ-SchlußO, well das ßeseta diese Fälle im Rahmen von Artikel IV BEO-SehlußO abschließend geregelt hat. I» übrigen ergibt sich auch aus den Unterlagen sum Vergleich wem 6« Mära 1950 nicht, daß diese Trage für die Bemessung der Vergleiohssuame eine Rolle gespielt hat. Auch für den Anspruoh wegen Berufseehadens als solohen ändert die Erweiterung des $ 64 Abs. 1 Sate 1 BEO auf das gebiet der freien Stadt Danslg die Rechtslage sugunsten der Klägerin nicht. Bas Berufungsgerioht hat jedoch sutreffend fest-gestellt, daß die Klägerin nach früherer Rechtslage ln Bait» slg keinen Berufaaohaden erlitten hatte, weil Hamburg nioht nur ihr Wohne!ts, sondern auch der Mittelpunkt und Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Besiehungen war, Ton dem ans eie ihre geschäftliche Tätigkeit für die Tirma Sternfeld in Banslg aneübte. Es entsprioht der ständigen Rechtepre-ohung des Bundesgerichtshofs (Ygl. Insbesondere Raw 1962, 421), daß es für die Anwendung des § 64 Abs. 1 Sats 1 BEO allein darauf ankommt, wo sich die Verfolgung dergestalt ausgewirkt hat, daß der Verfolgte von ihr ln diesen Oebiet
iLU.oacut;j.u.—oemmu-uü-^, uco oculcxud BHS2IS91HIORTSHO? 2446 QOV g i- g is 4«x SsfceeäSüpuwmeelL# <**■ CUgwla m* B*mJt«*r4«itilurwrim, 'W*e8*«rToii*»«i»U<t*r I 2£Mbtae&*N&It tit. fnl* owl fssawtatt ( **s'Ur*««s «tmw *1« Artoit*. ssd SMisiMMt*««, sat «to w|*. fteanstaaelWNt* HwWw* 3*, 2»*DMmi. $4, 2 **'''* Der XX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung das Seaatspräsidentea Kai und der Bundesrich-tor von der Mühlen, Zorn, Br» Woesner und Henkel in der Sitaung vom 18. Beaember 1989 beschlossen; Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtsulassuag der Revision in Hrteil des 9« Zivilsenate des Hanseatisohen Oherlandesgeriohts au Hamburg vom 25* September 1988 wird surückgewiesen« Bas Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei\ die auiergeriohtlichen Kosten trägt die Klägerin« Bas Oberlendesgerioht hat die Berufung der Klägerin au-rüokgewiesen, weil das BEG-SehlußG ihr kein Recht eingeräumt habe, den Tergleioh vom 6« Kära 1958 «msufechten, durch den neben anderen Ansprüchen auch der Anspruch für Berufsschäden geregelt worden sei« Auf die Heufassung des $ 64 Abs« 1 Sets 1 BBG durch das BBG-Schluftgeseta könne sich die Klägerin nicht berufen; ihr Berufsschäden sei nicht im Gebiet der freien Stadt Banaig, senden in Hamburg, ihrem früherem Wohnslts, eingetreten« Aus ihren eigenen Erklärungen im Entschädigungs-Verfahren ergebe sich, daß sie in Hamburg von der Terfelgung erfait wurde« Bie Haftnahmen, die sur Arisierung der fina Sternfeld in Bansig im Sommer 1959 geführt hätten, seien auch Gewaltmainahmen im Sinne von § 2 BBG gewesen« Bie Klägerin sei somit sehen vor Inkrafttreten des B!G~$chluftgeset*es anspruchsberechtigt gewesen, so daft Artikel XII Nr* 1 bis 4 BEG—SchluftG nloht eingreife« t !A I I u m ! • g g * 4» # CO o • » t t)0 IA M 9 0%« <<<♦ f »Ö H MW® O It f| ► a ^ a * M * 4» V£> ,4 %4 si ® H 4 #•09 aI|! 1 3 3 s 11 sail! 4 / Klägerin, könnte sieh vagen dieser Trage daher nur auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen, duroh die ** er steals ln RaW I960, 452 Br* 17 - klargeetellt wurde, daß Oewaltmaßnahmen, die vor der Eingliederung Bansigs ln das Beutsohe Reich auf Veranlassung oder alt Billigung der HBDAP getroffen wurden, unter f 2 BEO fallen» Sine neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt aber keine Verglelohsanfeehtung nach Artikel III Hr. 5 BBÖ-SchlußO, well das ßeseta diese Fälle im Rahmen von Artikel IV BEO-SehlußO abschließend geregelt hat. I» übrigen ergibt sich auch aus den Unterlagen sum Vergleich wem 6« Mära 1950 nicht, daß diese Trage für die Bemessung der Vergleiohssuame eine Rolle gespielt hat. Auch für den Anspruoh wegen Berufseehadens als solohen ändert die Erweiterung des $ 64 Abs. 1 Sate 1 BEO auf das gebiet der freien Stadt Danslg die Rechtslage sugunsten der Klägerin nicht. Bae hätte dann der Tall sein können, wenn bei Abschluß des Vergleichs swlsohen den Parteien streitig gewesen wäre, ob die Klägerin im Roiohsgeblot odor in Baxtalg erfaßt wurde. Bas Berufungsgerioht hat jedoch sutreffend fest-gestellt, daß die Klägerin nach früherer Rechtslage ln Bait» slg keinen Berufaaohaden erlitten hatte, weil Hamburg nioht nur ihr Wohne!ts, sondern auch der Mittelpunkt und Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Besiehungen war, Ton dem ans eie ihre geschäftliche Tätigkeit für die Tirma Sternfeld in Banslg aneübte. Es entsprioht der ständigen Rechtepre-ohung des Bundesgerichtshofs (Ygl. Insbesondere Raw 1962, 421), daß es für die Anwendung des § 64 Abs. 1 Sats 1 BEO allein darauf ankommt, wo sich die Verfolgung dergestalt ausgewirkt hat, daß der Verfolgte von ihr ln diesen Oebiet ~ 5 ~ tatsächlich erfaßt worden ist« Hieran hat sich durch da« BEÖ-Sohlußgeeets nichts gehadert« Außerdem war auch dieser Umstand für die Bemessung der Yergleichssumme von 25*000 MI für den Berufsschäden ohne Belang« Da auch sonst keine Gründe für die Zulassung der Hevi» sion vorliegen ($ 219 Ahe« 2 BBO), ist die sofortige Be» sehwerde der Klägerin surücksuweisen. Hai Bon