Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 28. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. 2 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§575 Abs. 1 Satzl, §78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 174/11 vom 28. Juni 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 28. Juni 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. Mai 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die "sofortige weitere Beschwerde" des Beklagten ist als Rechtsbe- schwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 2 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§575 Abs. 1 Satzl, §78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft, weil dieses Rechtsmittel weder allgemein gegen Beschwerdeentscheidungen über Ablehnungsgesuche stattfindet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch im vorliegenden Einzelfall durch das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 20.04.2011 - 130 AR 24/11(112C174/10) -LG Köln, Entscheidung vom 13.05.2011 - 9 T 58/11 -