* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 174/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 174/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 17. Die Anhörungsrüge legt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dar.

Fischer17AnhörungsrügeCierniakLohmannRechtsbeschwerdeführers

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 174/05
17. November 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 17. November 2005 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge legt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dar. Der Senat hat das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen. An der fehlenden Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde änderte dies jedoch nichts.
Der Rechtsbeschwerdeführer kann bei weiteren Eingaben in dieser Angelegenheit nicht mehr mit Antwort rechnen.
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer