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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsurteil läßt keinen Flechtsfehler zun Nachteil der Klägerin erkennen und wirft auch keine Rechtsfrag von grundsätzlicher Bedeutung auf« Insbesondere ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, daß des Berufungsgerich * den Fhtschädiguagszeitrsu® für die Berechnung der Kapitalentschädigung mit dm 31« Dezember 1962 eis beendet angesehen hat* weil das Elnko&een der Klägerin und ihres Ehemannes la Jahre 1962 und den nachfolgenden Jahren bi» zur Aufgabe ihrer Erwerba^itigkeit eua gesundheitlichen Gründen eb 1* April 1963 die für die Klägerin maßgeblichen Xabellen-sätze der Anlage 1 zur 3« DV-SEC ua mehr als die HUlfte überstiegen hat« Die Tatsache* d&ö ein Verfolgter längere Jahre des Verglelchselnkos&en mit de® Tabelleawert erzielt hat* beendet den Entschädigurxgszeitmzs zwar dann nicht, wenn bereits zu diesen Zeitpunkt ein vorzeitiges Ausscheiden aus den Erwerbsleben, 2» 2* wegen fortschreitender Ir- Each den Feststellungen des Berufungsgerichts kann eher nicht davon eusgegangen vor-den# ö&O diese Voraussetzung bei der Klägerin erfüllt war* denn eine sJUidestens 50 £ig© /Arbeitsunfähigkeit ist bei ihr erst ab Ende Mrs 1965 esiaunotoon. Bann war aber auch 1962 ein vorzeitiges Ausscheiden der dasmle M Jahre alten Klägerin aus dm irvcrbsleben aus gesundheitlichen Gründen nicht wahr« scheinllch.

vorzeitigesGrund®~BrKlägerinendenRevision

Volltext der Entscheidung

rnfscheid.-Sonm!^. r?. C^nats BUNDESGERICHTSHOF
17?/y?	BESCHLOSS
ln d«r liitßchäälguagsaacho
 Vere Kitty H
ftr&Be 1 c*
Klägerin und Beschwerde füherin, » Pro2@3bevolliaöchtigteri Rechtsanwalt
 gegen
Land Kordrhein - Westfalen» vertreten durch den ftegierungepr&sidentea ln KSln,
4»
Beklagten und Leschwerdegegner
/
Ter IX« Zivilsenat des Bunde sgerlcht shofs hat m 25« November I960 durch dm Vorsitzenden Richter ft&i und die Richter Zorn» Ferteann, Br« hmg und Br« J&hnke
 beschlossen*
Bio Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision io Urteil des 11* Zivilsenats - BntscMdigua^ssenats - des Ober-limdesgerichts Köln von 17« Oktober 1973 wird zurUckgewieeen*
Die außergerichtlichen Korten des Beschwerde-verfahren» trögt die Klägerin*
Gründe
 Die gesetzlichen Voraxissetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BEG liegen nicht vor«
Das Berufungsurteil läßt keinen Flechtsfehler zun Nachteil der Klägerin erkennen und wirft auch keine Rechtsfrag von grundsätzlicher Bedeutung auf« Insbesondere ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, daß des Berufungsgerich * den Fhtschädiguagszeitrsu® für die Berechnung der Kapitalentschädigung mit dm 31« Dezember 1962 eis beendet angesehen hat* weil das Elnko&een der Klägerin und ihres Ehemannes la Jahre 1962 und den nachfolgenden Jahren bi» zur Aufgabe ihrer Erwerba^itigkeit eua gesundheitlichen Gründen eb 1* April 1963 die für die Klägerin maßgeblichen Xabellen-sätze der Anlage 1 zur 3« DV-SEC ua mehr als die HUlfte überstiegen hat« Die Tatsache* d&ö ein Verfolgter längere Jahre des Verglelchselnkos&en mit de® Tabelleawert erzielt hat* beendet den Entschädigurxgszeitmzs zwar dann nicht, wenn bereits zu diesen Zeitpunkt ein vorzeitiges Ausscheiden aus den Erwerbsleben, 2» 2* wegen fortschreitender Ir-

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werb^indorung, ohas ausreichende Versorgung wahrscheinlich war (vgl. SG3 Rs* 1969# 195 Hr. 27). Each den Feststellungen des Berufungsgerichts kann eher nicht davon eusgegangen vor-den# ö&O diese Voraussetzung bei der Klägerin erfüllt war* denn eine sJUidestens 50 £ig© /Arbeitsunfähigkeit ist bei ihr erst ab Ende Mrs 1965 esiaunotoon. Ein früherer 2citpunkt hc&sat schon deshalb nicht in üetr&cht* weil die Klägerin selbst nicht behauptet hat, daß sie mir unter /Abspannung aller Kräfte bis Ende Mw 1963 das von ihr in ihre® Beruf Geforderte habe leisten können. Bann war aber auch 1962 ein vorzeitiges Ausscheiden der dasmle M Jahre alten Klägerin aus dm irvcrbsleben aus gesundheitlichen Gründen nicht wahr« scheinllch.
Mai
 Tom