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BGH · IX ZB 173/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 173/11

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 2. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO; § 4 InsO). Der Schuldner hat mit seiner selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase kein Einkommen erzielt, das ihn in die Lage versetzt hat, Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder zu erbringen. Gründe, die den Schuldner von dem Vorwurf entlasten könnten, seiner Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht nachgekommen zu sein, hat er nicht dargetan. Dafür, dass die Rechtsbeschwerde zulässig sein könnte, obwohl sich die Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts in vollem Umfang auf den Rechtsgrundsätzen bewegen, die der Bundesgerichtshof für die Versagung der Restschu Id befrei ung bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase aufgestellt hat, ist nichts ersichtlich.

Zitierte Normen: § 114 ZPO § 4 InsO
TätigkeitpfändbarInsOKoblenzRechtsbeschwerdeSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 173/11
vom 4. Juli 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 4. Juli 2011 beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2011 wird abgelehnt.
Gründe:
1	Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, die Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO; § 4 InsO).
2	Die Rechtsbeschwerde wäre unter keinem Gesichtspunkt zulässig. Der Schuldner hat mit seiner selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase kein Einkommen erzielt, das ihn in die Lage versetzt hat, Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO an den Treuhänder zu erbringen. Gemäß seiner Erwerbsobliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hätte er sich darum bemühen müssen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der er pfändbare Bezüge erzielt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZlnsO 2009, 1217). Dieser Obliegenheit ist er nicht nachgekommen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hätte er aufgrund seiner Ausbildung zu dem Bürokaufmann und seiner vo-
 
rangehenden Tätigkeiten eine Beschäftigung finden können, durch die er pfändbares Einkommen erzielen konnte. Gründe, die den Schuldner von dem Vorwurf entlasten könnten, seiner Erwerbsobliegenheit schuldhaft nicht nachgekommen zu sein, hat er nicht dargetan. Dafür, dass die Rechtsbeschwerde zulässig sein könnte, obwohl sich die Ausführungen des Rechtsbeschwerdegerichts in vollem Umfang auf den Rechtsgrundsätzen bewegen, die der Bundesgerichtshof für die Versagung der Restschu Id befrei ung bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase aufgestellt hat, ist nichts ersichtlich.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Koblenz, Entscheidung vom 29.01.2011 -21 IN 150/04 -LG Koblenz, Entscheidung vom 23.05.2011 - 2 T 191/11 -