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BGH · IX ZB 173/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 173/10

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. März 2010 beantragte die Schuldnerin, vertreten durch ihre damaligen Geschäftsführer, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. April 2010 beantragten vier Gläubigerinnen, darunter die weitere Beteiligte zu 1, ebenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gegen diesen Beschluss legte die nunmehr durch den neuen Geschäftsführer vertretene Schuldnerin sofortige Beschwerde ein. Mai 2010 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zu dem Insolvenzverwalter bestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist als unzulässig verworfen worden. Wie der Senat bereits entschieden hat, steht dem Schuldner, welcher die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen selbst beantragt hat, gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die sofortige Beschwerde nicht zu (BGH, Beschluss vom 18. Beschwer des Antragstellers wie ein Irrtum über die ursprünglichen Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung (BGH, Beschluss vom 18. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der vorliegende Fall nicht deshalb abweichend zu beurteilen, weil auch Fremdanträge Vorlagen und die Schuldnerin bereits vor der Eröffnung zu dem Ausdruck gebracht hatte, dass ihrer Ansicht nach ein Insolvenzgrund nicht gegeben war.

SchuldnerinbeteiligtMünchenGeschäftsführerRechtsbeschwerdeEröffnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 173/10
vom 7. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 7. Juli 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 29. Juni 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 14.875.129,52 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Mit	Schreiben vom 22. März 2010 beantragte die Schuldnerin, vertreten
 durch ihre damaligen Geschäftsführer, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am selben Tag wurde der weitere Beteiligte zu 2 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 14. März 2010 zeigte der jetzige Geschäftsführer der Schuldnerin seine Bestellung sowie die Abberufung der bisherigen Geschäftsführer an. Am 21. April 2010 beantragten vier Gläubigerinnen, darunter die weitere Beteiligte zu 1, ebenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
 
Schuldnerin. Alle Anträge wurden mit Beschluss vom 21. April 2010 zu einem einheitlichen Eröffnungsverfahren verbunden. Am 26. April 2010 ordnete das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot an. Gegen diesen Beschluss legte die nunmehr durch den neuen Geschäftsführer vertretene Schuldnerin sofortige Beschwerde ein.
2	Am	7.	Mai 2010 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
 Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zu 2 zu dem Insolvenzverwalter bestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses erreichen.
3	Die	Rechtsbeschwerde	ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Insolvenzgerichts.
4	1.	Wie	der	Senat bereits entschieden hat, steht dem Schuldner, welcher
 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen selbst beantragt hat, gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die sofortige Beschwerde nicht zu (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, ZIP 2007, 499). Ein bloßer Sinneswandel des Schuldners nach Antragstellung, der nicht zur Rücknahme des Insolvenzantrags vor Verfahrenseröffnung geführt hat, begründet ebenso wenig die für eine Beschwerdebefugnis erforderliche formelle
 
Beschwer des Antragstellers wie ein Irrtum über die ursprünglichen Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007
-	IX ZB 170/06, aaO Rn. 14). An dieser Rechtsprechung, deren Richtigkeit von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, hält der Senat fest.
5	2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der vorliegende Fall
 nicht deshalb abweichend zu beurteilen, weil auch Fremdanträge Vorlagen und die Schuldnerin bereits vor der Eröffnung zu dem Ausdruck gebracht hatte, dass ihrer Ansicht nach ein Insolvenzgrund nicht gegeben war. Die Schuldnerin hat ihren Antrag - was hier trotz des Wechsels in der Person des Geschäftsführers rechtlich möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008
-	IX ZB 122/07, ZIP 2008, 1596 Rn. 5 ff) - nicht zurückgenommen. Dann kann sie auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie die Rücknahme erklärt. Klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
 
6	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3	ZPO
abgesehen.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 07.05.2010 - 1542 IN 981/10 -LG München I, Entscheidung vom 29.06.2010 - 14 T 11848/10 -