* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 173/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 173/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 7. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Die Rechtsbeschwerde wäre schon nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO
FischerZPOProzeßkostenhilfeRechtsbeschwerdeGanter

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 173/05
BESCHLUSS
vom 7. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 7. Juli 2005 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 30. März 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre schon nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Im übrigen ist die Annahme der Klägerin, ein Darlehensgeber könne im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen vorzeitigen Ablösung des Darlehens keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn er die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreibt, unzutreffend.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser	Cierniak