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BGH · IX ZB 172/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 172/74

Die Klägerin bezieht seit 1958 eine Berufsschadensrente nach § 93 BEG und seit dem 1. Januar 1971 auf 686 DM fest und verrechnete 295 DM Nachzahlung mit der Überzahlung der Berufsschadenswitwenrente. Februar 1972 wegen offenbarer Unrichtigkeit auf.1.360 IW Überzahlung verrechnete sie mit der Nachzahlung der Berufs Schadensrente von 295 DM und kürzte die laufende Rente bis März 1973 um jeweils 100 DM, für April 1973 um 65 DM. Auf die Vorstellungen der Klägerin änderte die Behörde diesen Bescheid am 15* August 1972. Juni 1972 neu fest und nahm von einer Anrechnung der überzahlten Beträge auf die laufende Rente Abstand. Mit der Klage begehrt die Klägerin Aufhebung des Bescheides vom 22. März 1972 und Zahlung der Berufsschadenswitwenrente auf der Grundlage des Bescheides vom 7. Februar 1972 habe auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit beruht, die von der Behörde nachträglich berichtigt werden könne. Die Rentenerhöhung der Berufsschadenswitwenrente stütze sich infolge der Verrechnung nach § I4lf BEG auf die Neuberechnung der Berufsscha-densrente. Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen den Rechtsgrundsätzen entsprechen, die der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 263 und 1973, 104 zur Berichtigung von Bescheiden der Entschädigungsbehörden aufgestellt hat. Denn die Neufestsetzung der Berufsschadenswitwenrente durch den Bescheid vom 22. Abs. 2 BEG nicht auf den Fall der linearen Rentenerhöhungen beschränkt. Das zeigt sich eindeutig im Falle des § 206a Abs 1 BEG, der die Zuerkennung eines oder mehrerer weiterer Ansprüche betrifft. Die Behörde war daher nicht gehindert, bei der Erhöhung der Berufsschadensrente der Klägerin durch den Bescheid vom 21. Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken gegen die Herabsetzung der Berufsschadenswitwenrente von 509 auf 429 DM, weil gleichzeitig die Berufsschadensrente der Klägerin von 606 auf 686 DM heraufgesetzt und damit der Gesamtbesitzstand von 1.115 DM an Renten gewahrt worden ist. Nicht zulässig ist allerdings bei der Neufestsetzung mehrerer Entschädigungen nach §§ 206a, l4ld ff BEG die Rückforderung überzahlter Beträge oder ihre Anrechnung auf künftige Rentenleistungen (BGH RzW 1970, 308). betrages der Berufsschadensrente von 295 DM rechtlich nicht zu beanstanden, weil dieser mit der Überzahlung der Berufsschadenswitwenrente verrechnet worden ist und der Bescheid vom 21 • März 1972 bereits einen entsprechenden Hinweis enthielt«

Zitierte Normen: § 219 BEG
BehördeBEGMärzBerufsschadensrenteRenteKlägerinBescheidBerufsschadenswitwenrente

Volltext der Entscheidung

I oi
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 172/74	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
USA,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Beschwerdegegner
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 27* Novem« ber 1973 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Gründe
 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 3 BEG liegen nicht vor.
Die Klägerin bezieht seit 1958 eine Berufsschadensrente nach § 93 BEG und seit dem 1. Januar 1966 eine Beruf sschadenswitvenrente nach § 85 BEG. Die BerufsSchadensrente wurde ab t. September 1969 auf 612 DM linear erhöht.
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die Berufs Schadenswitwenrente gleichzeitig auf 396 DM festgesetzt (§§ 141T, 85 Abs. 2 Satz 2 BEG). Bei der Neufestsetzung der BerufsSchadensrente aufgrund der 10. ÄndVO zur 3. DV-BEG durch Bescheid vom 7. Februar 1972 ging die Behörde irrtümlich von bisher 541 DM statt 612 DM aus und
 
erhöhte diesen Betrag ab 1. Januar 1971 auf 606 DM. Gleich zeitig hob sie die Berufsschadenswitwenrente unter Berücksichtigung von §§ I4lf, 85 Abs. 2 Satz 2 BEG ab 1. Januar 1971 auf 509 DM an.
Mit Bescheid vom 21. März 1972 berichtigte die Behörde die Festsetzung der BerufsSchadensrente. Sie setzte sie ab 1. Januar 1971 auf 686 DM fest und verrechnete 295 DM Nachzahlung mit der Überzahlung der Berufsschadenswitwenrente. Am 22. März 1972 setzte sie auch die Berufsschadenswitwenrente mit 429 IW ab 1. Januar 1971 neu fest und hob den Bescheid vom 7. Februar 1972 wegen offenbarer Unrichtigkeit auf. 1.360 IW Überzahlung verrechnete sie mit der Nachzahlung der Berufs Schadensrente von 295 DM und kürzte die laufende Rente bis März 1973 um jeweils 100 DM, für April 1973 um 65 DM. Auf die Vorstellungen der Klägerin änderte die Behörde diesen Bescheid am 15* August 1972. Sie setzte den neuen Betrag der Berufsschadenswitwenrente von 429 DM erst ab 1. Juni 1972 neu fest und nahm von einer Anrechnung der überzahlten Beträge auf die laufende Rente Abstand.
Mit der Klage begehrt die Klägerin Aufhebung des Bescheides vom 22. März 1972 und Zahlung der Berufsschadenswitwenrente auf der Grundlage des Bescheides vom 7. Februar 1972 mit einem Monatsbetrag von 509 DM.
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Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Änderungsbescheide vom 22. März und 15. August 1972 könnten nicht auf § 206a BEG gestützt werden, weil die "Erhöhung" der Beruf sschadenswitwenrente nicht auf der durch die 10. ÄndVO
 
zur 3. DV-BEG geregelten linearen Anhebung des Anspruchs, sondern auf der Verrechnung einer unrichtig festgestellten Berufsschadensrente beruht habe. Die Herabsetzung der im Bescheid vom 7. Februar 1972 errechneten Berufs-schadenswitvenrente sei jedoch nach allgemeinen Rechts-. grundsätzen gerechtfertigt. Der Bescheid vom 7. Februar 1972 habe auf einer offensichtlichen Unrichtigkeit beruht, die von der Behörde nachträglich berichtigt werden könne. Die Rentenerhöhung der Berufsschadenswitwenrente stütze sich infolge der Verrechnung nach § I4lf BEG auf die Neuberechnung der Berufsscha-densrente. Diese aber sei offensichtlich unrichtig gewesen, weil der Sachbearbeiter irrtümlich von einer zu erhöhenden Rente von 541 DM statt 612 DM ausgegangen sei.
Es kann dahinstehen, ob diese Ausführungen den Rechtsgrundsätzen entsprechen, die der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 263 und 1973, 104 zur Berichtigung von Bescheiden der Entschädigungsbehörden aufgestellt hat. Denn die Neufestsetzung der Berufsschadenswitwenrente durch den Bescheid vom 22. März 1972 rechtfertigt sich aus §§ 206a Abs« 2, I4lf, 85 Abs. 2 Satz 2 BEG. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist § 206a
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Abs. 2 BEG nicht auf den Fall der linearen Rentenerhöhungen beschränkt. § 206a BEG gibt allgemein die verfahr ensrechtlicie Grundlage für die gegenseitige Verrechnung mehrerer Entschädigungsansprüche, wenn nach §§ I4ld ff BEG lierfür die materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Das zeigt sich eindeutig im Falle des § 206a Abs 1 BEG, der die Zuerkennung eines oder mehrerer weiterer Ansprüche betrifft. Aber auch eine Erhöhung eine? Anspruchs im Sinne von § 206a Abs. 2 BEG
 
kann auf anderen Umständen beruhen als auf der linearen Anhebung, z.B. auf einer Änderung der für die Bemessung der Rente maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Sinne von § 206 BEG. § 206a BEG verfolgt den Zweck, verfahrensmäßig alle Änderungen früherer Entscheidungen zu ermöglichen, die sich aus der Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach §§ I4ld ff BEG ergeben. Beim Zusammentreffen einer Berufs Schadensrente mit einer Berufs schadenswitwen-rente ist die erstere voll auf die Berufsschadens-witwenrente anzurechnen (§§ I4lf, 85 Abs, 2 Satz 2 BEG), sofern nicht der Anrechnungsfreibetrag des § 85 Abs. 2 Satz 2 BEG eingreift (BGH RzW 1969, 563). Demnach ist die Berufsschadenswitwenrente Jeweils um den Betrag zu kürzen, um den sich die Berufsschadensrente erhöht hat. Dabei spielt es keine Rolle, auf welcher rechtlichen Grundlage die Erhöhung der Berufsschadensrente beruht. Etwas anderes hat der Bundesgerichtshof auch nicht in RzW 1973, 104 ausgesprochen. Dort ging es darum, ob eine nach Inkrafttreten des BEG-SchluBgesetzes von der Behörde übersehene Verrechnung mehrerer Entschädigungsansprüche nach §§ I4ld ff BEG nachgeholt werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Senat darauf hingewiesen, daß die bloße lineare Rentenerhöhung aufgrund der ÄndVO zur 1. bis 3. DV-BEG nur hinsichtlich dieser Erhöhung eine Neufestsetzung nach § 206a Abs.2 BEG gestattet.
Die Behörde war daher nicht gehindert, bei der Erhöhung der Berufsschadensrente der Klägerin durch den Bescheid vom 21. März 1072 um 80 DM von 606 DM auf 686 DM die Borufsschadenswitwenrente um denselben Be-
 
trag herabzusetzen, wie es §§ I4lf, 85 Abs. 2 Satz 2 BEG vorschreiben. Sie war dabei auch befugt, die beiden Renten rückwirkend ab 1. Januar 1971 neu festzusetzen (BGH RzW 1970, 282; 308); denn bei« Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche ist nur der Besitzstand nach dem Gesamtbetrag der bisher zuerkannten Renten zu beurteilen (BGH RzW 1970, 327 Nr. 36). Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken gegen die Herabsetzung der Berufsschadenswitwenrente von 509 auf 429 DM, weil gleichzeitig die Berufsschadensrente der Klägerin von 606 auf 686 DM heraufgesetzt und damit der Gesamtbesitzstand von 1.115 DM an Renten gewahrt worden ist.
Nicht zulässig ist allerdings bei der Neufestsetzung mehrerer Entschädigungen nach §§ 206a, l4ld ff BEG die Rückforderung überzahlter Beträge oder ihre Anrechnung auf künftige Rentenleistungen (BGH RzW 1970, 308).
Der Beklagte hat daher mit Recht den Änderungsbescheid vom 22. März1 1972 durch den späteren Bescheid vom 15. August '»)972 insoweit aufgehoben, als dort die Anrechnung eihar Überzahlung von 1.065 DM auf die künftig zu zahlende BerufsSchadenswitwenrente vorgesehen war. Dagegen ist die NichtausZahlung des Nachzahlungs-
betrages der Berufsschadensrente von 295 DM rechtlich nicht zu beanstanden, weil dieser mit der Überzahlung der Berufsschadenswitwenrente verrechnet worden ist und der Bescheid vom 21 • März 1972 bereits einen entsprechenden Hinweis enthielt«
Mai
 Zorn