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BGH

Gericht: BGH

Die von ihm im September 1939 abgelegte Doktorprüfung bei der juristischen Fakultät der Universität sei eine das Hochschulstudium abschließende Prüfung und stehe der ersten juristischen Staatsprüfung gleich. Er gehöre nicht zu dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a BWGöD, da Voraussetzung für die Übernahme in den juristischen Vorbereitungsdienst damals wie heute die Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung sei. Für Studenten der Rechte, die in den staatlichen Vorbereitungsdienst übernommen werden wollten, sei die Promotion keine das Hochschulstudium abschließende Prüfung; denn sie hätte auch ohne die Verfolgung die Übernahme in den Vorbereitungsdienst nicht ermöglicht, Die Ausbildungsvorschriften hätten damals eine Ernennung zu dem Referendar aufgrund der Doktorprüfung nicht vorgesehen. Daß die Doktorprüfung des Klägers nach 19^5 von der zuständigen LandesJustizverwaltung als bestandene erste juristische Staatsprüfung gewertet worden sei, ändere daran nichts; für die Anwendung des BWGöD komme es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schädigung an. Schließlich könne § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a BWGöD im Falle des Klägers auch nicht entsprechend angewendet werden, weil das Bestehen der für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Prüfung für den Gesetzgeber gerade das ausschlaggebende Merkmal dafür gewesen sei, den Verfolgten so zu behandeln, als hätte er im öffent- Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestünden schon deshalb nicht, weil die Personengruppe, zu der der Kläger gehöre, im Gegensatz zu den Referendaren durch die Verfolgung nicht vom öffentlichen Dienst ausgeschlossen, sondern infolge Nichtzulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung schon in ihrer vorbereitenden Ausbildung betroffen worden sei. Eingangsprüfung für den Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst war damals das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung; sie hat der Kläger nicht abgelegt Studium abschließende Prüfung sein kann, wenn sich im auswärtigen Dienst ein vorgeschriebener staatlicher Vorbereitungsdienst anschließt* Das Berufungsgericht räumt zwar ein, daß auch eine Promotion eine das Hochschulstudium abschließende Prüfung sein kann, sofern diese Prüfung ohne die Verfolgung die Übernahme in den Vorbereitungsdienst ermöglicht hätte* Das war für Studenten der Rechte nach den damals geltenden Justiz-ausbildungsordnungen aber gerade nicht der Fall. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht; denn er hat die vorgeschriebene erste juristische Staatsprüfung nicht abgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat dort ausdrücklich dargelegt, daß alle anderen Fälle, in denen eine die akademische Laufbahn anstrebende Person im Zeitpunkt der sie treffenden Verfolgungsmaßnahme noch nicht die geforderten persönlichen Voraussetzungen erfüllt hat, nicht unter den Anwendungsbereich des BWGöD fallen* Anderenfalls müßte die zuständige Behörde in jedem einzelnen Fall nachträglich im Wege fiktiver Nachzeichnung der den Berufsweg betreffenden Entscheidungen des Verfolgten und seiner für die fachliche Eignung offengebliebenen Leistungen die schwierige und in vielen Fällen zweifelhafte Entscheidung treffen, ob er das Ziel erreicht hätte oder nicht. Dagegen habe der Gesetzgeber "aus gutem Grund davon abgesehen, den Anwendungsbereich des BWGöD auch auf Personen auszudehnen, die eine Laufbahn im öffentlichen Dienst ins Auge gefaßt, angestrebt oder die Ausbildung dazu begonnen, aber noch nicht abgeschlossen hatten, als sie von der Verfolgungsmaßnahme betroffen wurden”.

Zitierte Normen: § 219 BEG
PrüfungBWGöDjuristischStuttgartFallKlägerVorbereitungsdienstDienstBWGÖD

Volltext der Entscheidung

J.MU.A AUA- uüxi öenax'
Nachschlagewerk:	XjJ£ nein
BG HZ:	XjX nein
 Berichterstatter:
RiBGH Zorn
OLG Stuttgart
 lg Stuttgart
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BWGöD
2 Abs» 1 Satz 3 Buchstabe a
Für Studenten der Rechte ist die das Hochschulstudium abschließende Prüfung das erste juristische Staatsexamen. Die Doktorprüfung kann ihm -auch im Wege der Analogie - nicht gleichgestellt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Kläger und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt als amtlich bestellter Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Prof. Dr.
Land Baden-Württemberg ,
vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart 1, Schillerplatz 4,
Beklagten und Beschwerdegegner
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Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 197^ durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19* November 1970 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
 nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Der Kläger verlangt Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD). Er ist der Meinung, er gehöre zu dem von 2 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a BWGöD erfaßten Personenkreis. Die von ihm im September 1939 abgelegte Doktorprüfung bei der juristischen Fakultät der Universität
 sei eine das Hochschulstudium abschließende Prüfung und stehe der ersten juristischen Staatsprüfung
 gleich. Einen Antrag auf Ablegung dieser Prüfung habe er damals nicht gestellt, weil er für ihn als sogenannten jüdischen Mischling aussichtslos gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers nach BWGöD verneint. Er gehöre nicht zu dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a BWGöD, da Voraussetzung für die Übernahme in den juristischen Vorbereitungsdienst damals wie heute die Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung sei. Diese Laufbahneingangsprüfung habe der Kläger nicht abgelegt. Für Studenten der Rechte, die in den staatlichen Vorbereitungsdienst übernommen werden wollten, sei die Promotion keine das Hochschulstudium abschließende Prüfung; denn sie hätte auch ohne die Verfolgung die Übernahme in den Vorbereitungsdienst nicht ermöglicht, Die Ausbildungsvorschriften hätten damals eine Ernennung zu dem Referendar aufgrund der Doktorprüfung nicht vorgesehen. Daß die Doktorprüfung des Klägers nach 19^5 von der zuständigen LandesJustizverwaltung als bestandene erste juristische Staatsprüfung gewertet worden sei, ändere daran nichts; für die Anwendung des BWGöD komme es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Schädigung an. Ebenso sei rechtlich unerheblich, daß der Kläger aus Verfolgungsgründen gehindert war, die erste juristische Staatsprüfung abzulegen; diese Nichtzulassung sei kein nach dem BWGöD wiedergutmachungsfähiger Tatbestand. Schließlich könne § 2 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a BWGöD im Falle des Klägers auch nicht entsprechend angewendet werden, weil das Bestehen der für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Prüfung für den Gesetzgeber gerade das ausschlaggebende Merkmal dafür gewesen sei,
 den Verfolgten so zu behandeln, als hätte er im öffent-
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t
lichen Dienst gestanden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestünden schon deshalb nicht, weil die Personengruppe, zu der der Kläger gehöre, im Gegensatz zu den Referendaren durch die Verfolgung nicht vom öffentlichen Dienst ausgeschlossen, sondern infolge Nichtzulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung schon in ihrer vorbereitenden Ausbildung betroffen worden sei.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Der
 Kläger gehört zu keiner der in
2 BWGÖD genannten Per
 sonengruppen
Das BWGÖD geht nach seinem Aufbau und nach
 seinem Zweck bei den einzelnen Geschädigtengruppen von den jeweils vorgeschriebenen Laufbahnvoraussetzungen aus. 2 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a BWGÖD kann deshalb weder
 unmittelbar noch analog auf solche Geschädigten angewandt werden, die die damals vorgeschriebenen Laufbahnvoraussetzungen nicht erfüllten. Eingangsprüfung für den Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst war damals das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung; sie
 hat der Kläger nicht abgelegt
2 Abs. 1 Satz 3 Buch
 stabe a BWGÖD ist eine Ausnahmebestimmung, die erst durch das 7. Änderungsgesetz zu dem BWGÖD vom 9. September 1965 eingefügt worden ist. Sie kann daher nicht auf Tatbestände erstreckt werden, in denen die besonderen AusnahmevorausSetzungen gerade nicht erfüllt sind.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf den Zulassungsbeschluß des Bundesverwaltungsgerichts RzW 1970, 333 Nr. 43a. Dort stellte sich die Frage, ob unter Umständen die Promotion; im Sinne des Wiedergutmachungsrechts für den öffentlichen Dienst eine das Hochschul-
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Studium abschließende Prüfung sein kann, wenn sich im auswärtigen Dienst ein vorgeschriebener staatlicher Vorbereitungsdienst anschließt* Das Berufungsgericht räumt zwar ein, daß auch eine Promotion eine das Hochschulstudium abschließende Prüfung sein kann, sofern diese Prüfung ohne die Verfolgung die Übernahme in den Vorbereitungsdienst ermöglicht hätte* Das war für Studenten der Rechte nach den damals geltenden Justiz-ausbildungsordnungen aber gerade nicht der Fall.
Schließlich greift im Falle des Klägers auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1972, 114 ein* Der Tatbestand lag dort schon deshalb anders, weil die Beschwerdeführerin durch Einreichung der Habilitationsschrift von sich aus alles getan hatte, was zur Durchführung der Habilitation erforderlich war.
Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht; denn er hat die vorgeschriebene erste juristische Staatsprüfung nicht abgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat dort ausdrücklich dargelegt, daß alle anderen Fälle, in denen eine die akademische Laufbahn anstrebende Person im Zeitpunkt der sie treffenden Verfolgungsmaßnahme noch nicht die geforderten persönlichen Voraussetzungen
 erfüllt hat, nicht unter den Anwendungsbereich des BWGöD fallen* Anderenfalls müßte die zuständige Behörde in jedem einzelnen Fall nachträglich im Wege fiktiver Nachzeichnung der den Berufsweg betreffenden Entscheidungen des Verfolgten und seiner für die fachliche Eignung offengebliebenen Leistungen die schwierige und in vielen Fällen zweifelhafte Entscheidung treffen, ob er das Ziel erreicht
 hätte oder nicht. Das gilt auch für den Fall der Ablegung
 der erforderlichen Laufbahnprüfung. In RzW 1972* 114 hat
v
das Bundesverfassungsgericht die allgemeine Regel aufgestellt und damit auch die Gleichstellung der jetzt unter § 2 Abs, 1 Satz 3 Buchstabe a BWGöD fallenden Personen begründet, daß es willkürlich im Sinne von Art, 3 Abs. 1 GG sei, "diejenigen, die alles nach den maßgeblichen Vorschriften Wesentliche in ihrer Person erfüllt, insbesondere die von ihnen zu erbringenden wesentlichen Leistungen erbracht haben und Angehörige des öffentlichen Dienstes nur deshalb nicht werden konnten, weil die öffentliche Hand das ihr nach dem Gesetz Obliegende aus Verfolgungsgründen verweigert hat, anders zu behandeln als diejenigen, die zunächst, weil die öffentliche Hand die dazu nötige hoheitliche Maßnahme getroffen hat, Angehörige des öffentlichen Dienstes werden konnten und dann daraus aus Verfolgungsgründen entfernt wurden". Dagegen habe der Gesetzgeber "aus gutem Grund davon abgesehen, den Anwendungsbereich des BWGöD auch auf Personen auszudehnen, die eine Laufbahn im öffentlichen Dienst ins Auge gefaßt, angestrebt oder die Ausbildung dazu begonnen, aber noch nicht abgeschlossen hatten, als sie von der Verfolgungsmaßnahme betroffen wurden”.
Mai
 Zorn