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BGH · IX ZB 172/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 172/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. 2 Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob auf die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsW Zuschläge nach § 3 InsW gewährt werden können, ist jedenfalls für die Vergütung des Insolvenzverwalters geklärt. Ob die Frage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters anders zu beantworten ist (so AG Potsdam ZlnsO 2008, 314), ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats haben die Vorinstanzen den im konkreten Fall erforderlichen Aufwand für die Ausarbeitung des Insolvenzplans nach allgemeinen Kriterien bewertet. Eine Bemessung der Vergütung nach dem exakten Zeitaufwand ist dem System des § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO i.V. m.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 63 InsO
VergütungRechtsprechungZlnsOInsWBemessungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 172/08
vom 27. April 2010 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
 am 27. April 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. Juni 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 844,90 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist	statthaft	(§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob auf die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsW Zuschläge nach § 3 InsW gewährt werden können, ist jedenfalls für die Vergütung des Insolvenzverwalters geklärt. Sie wird in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend bejaht
 
(BGHZ 157, 282, 299 f; BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976, 979 Rn. 29-31; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 118/08, ZlnsO 2009, 1511 Rn. 2 m.w.N.). Ob die Frage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters anders zu beantworten ist (so AG Potsdam ZlnsO 2008, 314), ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.
3	Die Auffassung des weiteren Beteiligten, das Beschwerdegericht habe
 bei der Bemessung des Zuschlags die Zeit, die er für die Ausarbeitung des Insolvenzplans habe aufwenden müssen, nicht genügend berücksichtigt, begründet ebenfalls nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 13. November 2008 -IXZB 141/07, ZlnsO 2009, 55, 56 Rn. 8 m.w.N.). Diese Gefahr besteht hier nicht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats haben die Vorinstanzen den im konkreten Fall erforderlichen Aufwand für die Ausarbeitung des Insolvenzplans nach allgemeinen Kriterien bewertet. Eine Bemessung der Vergütung nach dem exakten Zeitaufwand ist dem System des § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO i.V.m. § 3 InsW fremd. Dass sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht auskömmliche Vergütung ergeben kann, ist vom Insolvenzverwalter im Hinblick auf den
 
Grundsatz der Querfinanzierung hinzunehmen (BGH, Beschl. v. 25. Juni 2009 aaO S. 1512 Rn. 3 m.w.N.).
Ganter	Raebel	Kayser
 Gehrlein
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 23.01.2008 - 404 IN 4013/06 -LG Leipzig, Entscheidung vom 06.06.2008 - 8 T 115/08 -