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BGH · IX ZB 171/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 171/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 3. Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl.

Zitierte Normen: § 7 InsO § 78 ZPO § 15 AVAG § 574 ZPO
LandgerichtsunzulässigZBInsOZPORechtsbeschwerdeKirchhofSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 171/02
BESCHLUSS
vom 20. Juni 2002 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
 am 20. Juni 2002 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 €.
Gründe:
Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den Schuldner selbst eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGFI, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, S. 1003 f zur Rechtsbeschwerde nach §15 Abs. 1 AVAG). Im übrigen sind die Voraussetzungen des §574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Die Ausführungen des Landgerichts betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Kirchhof
 Fischer
Raebel
 Kayser
Ganter