Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 3. Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 171/02 BESCHLUSS vom 20. Juni 2002 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 20. Juni 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 13. Februar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300 €. Gründe: Die gemäß § 7 InsO i.d.F. des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 grundsätzlich statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern durch den Schuldner selbst eingelegt worden. Die Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGFI, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, S. 1003 f zur Rechtsbeschwerde nach §15 Abs. 1 AVAG). Im übrigen sind die Voraussetzungen des §574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt. Die Ausführungen des Landgerichts betreffen nur den entschiedenen Einzelfall und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Kirchhof Fischer Raebel Kayser Ganter