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BGH · IX ZB 170/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 170/72

Dor IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13« Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai vnd die Riohtor Zorn» Fuoho, Fortx/iann und Dr. Lang beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10* Zivilsenats d©3 Ober lande cgezächts München vjj. Die Rechtsfrage, ob ein Angleichungsverfahren , nach Art« IV Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchluöG stattfindet, wenn der Antragsteller für eine begrenzte Zeit Gesundheitsschadensrente erhalten hat, ist durch BGH RzW 1972, 231 Nr« 27 im Sinne des Berufungsurteils entschieden«

Zitierte Normen: § 219 BEG
c972PortnarmMünchenISOBeschwerdeKlägerNrRevision

Volltext der Entscheidung

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2480 044
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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 170/72
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Jakob
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Kläger und Beschwerdeführer»
- Prozeöbevollmächtigt er i Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München,
 München, Alexandrastraße 3,
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Beklagten und Beschwerde," : ;>
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Dor IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13« Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai vnd die Riohtor Zorn» Fuoho, Fortx/iann und Dr. Lang
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10* Zivilsenats d©3 Ober lande cgezächts München vjj.
8« Oktober 1971 wird zurückgewiesen.
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Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und aus«, lagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger«	Vv
 Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor.
Die Rechtsfrage, ob ein Angleichungsverfahren , nach Art« IV Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchluöG stattfindet, wenn der Antragsteller für eine begrenzte Zeit Gesundheitsschadensrente erhalten hat, ist durch BGH RzW 1972, 231 Nr« 27 im Sinne des Berufungsurteils entschieden«
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Antrag in dor 2atsachonlnstans voraus (£Cll naW #c972* 3'*
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