Dor IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13« Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai vnd die Riohtor Zorn» Fuoho, Fortx/iann und Dr. Lang beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10* Zivilsenats d©3 Ober lande cgezächts München vjj. Die Rechtsfrage, ob ein Angleichungsverfahren , nach Art« IV Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchluöG stattfindet, wenn der Antragsteller für eine begrenzte Zeit Gesundheitsschadensrente erhalten hat, ist durch BGH RzW 1972, 231 Nr« 27 im Sinne des Berufungsurteils entschieden«
i. 2480 044 » BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 170/72 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Jakob TJ^A Ta ■^Israel, S Kläger und Beschwerdeführer» - Prozeöbevollmächtigt er i Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, München, Alexandrastraße 3, . . -,-,t . . \ Beklagten und Beschwerde," : ;> •» ! • •*. t y. . -i» •-. : • \ ‘ . • . ‘ " a * ■ * » 7 * 's. 2 - Dor IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13« Januar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai vnd die Riohtor Zorn» Fuoho, Fortx/iann und Dr. Lang beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10* Zivilsenats d©3 Ober lande cgezächts München vjj. 8« Oktober 1971 wird zurückgewiesen. V Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und aus«, lagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger« Vv Gründe Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegen nicht vor. Die Rechtsfrage, ob ein Angleichungsverfahren , nach Art« IV Nr« 1 Abs« 1 a BEG-SchluöG stattfindet, wenn der Antragsteller für eine begrenzte Zeit Gesundheitsschadensrente erhalten hat, ist durch BGH RzW 1972, 231 Nr« 27 im Sinne des Berufungsurteils entschieden« i V / 3 Eino Afohilfocntsclaoid -sctst oincn clchin^chcnü« Antrag in dor 2atsachonlnstans voraus (£Cll naW #c972* 3'* 1973» ISO)« Daran fehlt oa hier« Portnarm Hai