Das Urteil ist auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mit einem am 20« Dezember 1967 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Anschlußberufung mit dem Antrag auf Abweisung der Klage eingelegt und um Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebeten* Er hat der Klägerin die GesundheitsSchadensansprüche gemäß § 7 BEG versagt und die ihr gewährte KapitalentSchädigung zurückgefordert» Das Oberlandesgericht hat in dem Urteil ausgeführt, über die Anschlußberufung sei nicht mehr zu entscheiden, weil sie erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingelegt worden sei; die der Anschlußberufung beigefügte Mitteilung des Internationalen Suchdienstes vom 11» Dezember 1967 ergebe keinen neuen Streitstoff und damit auch keine Veranlassung zur Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung« Mit Beschluß vom 16. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (HRR 1932 Nr. 382) und des Bundesgerichtshofs (LM ZPO § 156 Nr. 2 und § 522a Nr. 8) ist eine - unselbständige - Anschlußberufung unzulässig, wenn die Anschlußschrift erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht und zu deren Wiedereröffnung kein Anlaß besteht. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist für das Gericht nur dann gegeben, wenn sich aus dem neuen Vorbringen der die Wiedereröffnung begeh renden Partei ergibt, daß die bisherige Verhandlung lücken- haft und die Ausübung des Fragerechts geboten war (RGZ 102, 262, 266; BGH aaO sowie BGHZ 30, 60, 65; ferner LM ZPO § 156 Nr, 1a), Liegt diese Voraussetzung nicht vor, dann steht die Wiedereröffnung im freien, vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts, Der Beklagte sieht einen zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zwingenden Grund in der mit der unselbständigen Anschlußberufung ausgesprochenen Versagung. Er macht geltend, das Berufungsgericht habe die Aufklärungspflicht des § 139 ZPO unbeachtet gelassen und auch gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 176 Abs. 1 BEG verstoßen; dieser Grundsatz überbürde den Gerichten die Feststellung aller Tatsachen, welche für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Entschädigungsverfahren erheblich seien; die Gerichte hätten auch die unabhängig von dem Vorbringen der Parteien zu deren Voroder Nachteil sich ergebenden Tatsachen zu berücksichtigen; hier sei die mündliche Verhandlung ohne eine hinreichende Klärung des Sachverhalts geschlossen worden. Dieses Vorbringen des Beklagten kann hier eine Pflicht des Berufungsgerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht begründen. Polglich war nur der Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung für den Gesundheitsschaden Gegenstand des Be-rufungsrerfahrens, nicht dagegen der der Klägerin bereits vom Landgericht zugebilligte Anspruch. dient demselben Ziel, nämlich mit der - teilweisen -Aufhebung des Berufungsurteils die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu erreichen und damit den Beschluß über die Verwerfung der Anschlußberufung zu Fall zu bringen.
2446 072 / BUNDESGERICHTSHOF ix zb 170/68 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsainisterimi der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen NUSA, Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollaächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Br. / Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, von der Mühlen und Henkel in der Sitzung vom 12. Juni 1969 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Februar 1968 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte. Gründe : Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin ein Heilverfahren für chronisch-nervösen Spannungszustand im Sinne der Entstehung ab 1. Mai 1945 zu gewähren und ihr 1.360 DM KapitalentSchädigung zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ihren Anspruch auf Zubilligung eines Heilverfahrens für weitere Leiden sowie auf Zahlung einer höheren Kapitalentschädigung und einer Rente weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit einem am 21. Dezember 1967 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Das Urteil ist auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1967 ergangen. Mit einem am 20« Dezember 1967 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Anschlußberufung mit dem Antrag auf Abweisung der Klage eingelegt und um Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebeten* Er hat der Klägerin die GesundheitsSchadensansprüche gemäß § 7 BEG versagt und die ihr gewährte KapitalentSchädigung zurückgefordert» Das Oberlandesgericht hat in dem Urteil ausgeführt, über die Anschlußberufung sei nicht mehr zu entscheiden, weil sie erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingelegt worden sei; die der Anschlußberufung beigefügte Mitteilung des Internationalen Suchdienstes vom 11» Dezember 1967 ergebe keinen neuen Streitstoff und damit auch keine Veranlassung zur Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung« Mit Beschluß vom 16. Februar 1968 hat es sodann die Anschlußberufung als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat gegen diesen Beschluß und gegen die Nichtzulassung der Revision sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde gegen die Verwerfung der Anschlußberufung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (HRR 1932 Nr. 382) und des Bundesgerichtshofs (LM ZPO § 156 Nr. 2 und § 522a Nr. 8) ist eine - unselbständige - Anschlußberufung unzulässig, wenn die Anschlußschrift erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingeht und zu deren Wiedereröffnung kein Anlaß besteht. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist für das Gericht nur dann gegeben, wenn sich aus dem neuen Vorbringen der die Wiedereröffnung begeh renden Partei ergibt, daß die bisherige Verhandlung lücken- haft und die Ausübung des Fragerechts geboten war (RGZ 102, 262, 266; BGH aaO sowie BGHZ 30, 60, 65; ferner LM ZPO § 156 Nr, 1a), Liegt diese Voraussetzung nicht vor, dann steht die Wiedereröffnung im freien, vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatsachengerichts, Der Beklagte sieht einen zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zwingenden Grund in der mit der unselbständigen Anschlußberufung ausgesprochenen Versagung. Er macht geltend, das Berufungsgericht habe die Aufklärungspflicht des § 139 ZPO unbeachtet gelassen und auch gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 176 Abs. 1 BEG verstoßen; dieser Grundsatz überbürde den Gerichten die Feststellung aller Tatsachen, welche für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Entschädigungsverfahren erheblich seien; die Gerichte hätten auch die unabhängig von dem Vorbringen der Parteien zu deren Voroder Nachteil sich ergebenden Tatsachen zu berücksichtigen; hier sei die mündliche Verhandlung ohne eine hinreichende Klärung des Sachverhalts geschlossen worden. Dieses Vorbringen des Beklagten kann hier eine Pflicht des Berufungsgerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht begründen. Nach § 525 ZPO wird der Rechts streit vor dem Berufungsgericht in den durch die Anträge be stimmten Grenzen von neuem verhandelt. Diese Vorschrift ist gemäß § 209 Abs. 1 BEG auch in Entschädigungssachen entsprechend anzuwenden. Hier hatte nur die Klägerin Berufung eingelegt, der Beklagte aber bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung nur die Zurückweisung der Berufung beantragt. Polglich war nur der Anspruch auf eine weitergehende Entschädigung für den Gesundheitsschaden Gegenstand des Be-rufungsrerfahrens, nicht dagegen der der Klägerin bereits vom Landgericht zugebilligte Anspruch. Dementsprechend war der Streitstoff begrenzt. Die dem Berufungsgericht unterbreiteten und von ihm ermittelten Tatsachen waren zur abschließenden Beurteilung des Berufungsbegehrens der Klägerin ausreichend. Für die Zurückweisung der Berufung und damit für ein Obsiegen des Beklagten kam es sonach auf eine vom Beklagten auszusprechende Versagung nicht an. Schon deshalb bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuklären. Aus der Sicht auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens war somit weder die bisherige Verhandlung lückenhaft noch die Ausübung des Pragerechts geboten. Bei dieser Sachlage stand die Wiedereröffnung im freien, in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts. Die Beschwerde gegen die Verwerfung der Anschlußberufung ist daher unbegründet. Sie muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden. Mit dieser Zurückweisung ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erledigt. Dieses gleichfalls mit der Rüge einer Verletzung der Vorschriften über die Wiedereröffnung des Verfahrens begründete Rechtsmittel dient demselben Ziel, nämlich mit der - teilweisen -Aufhebung des Berufungsurteils die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu erreichen und damit den Beschluß über die Verwerfung der Anschlußberufung zu Fall zu bringen. Durch die Bestätigung dieses Beschlusses ist das Rechtsmittel gegenstandslos geworden. Mai Graf